23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28162

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Beschluss02.01.2018Oberlandesgericht Hamm7 U 44/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 410Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 410
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil24.05.2017, 8 O 213/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.01.2018

Bei alleinigem Verschulden des Radfahrers an Unfall tritt einfache Betriebsgefahr des Pkw zurückAlleinige Haftung des Radfahrers wegen Vorfahrt­ver­stoßes

Verschuldet ein Radfahrer allein einen Verkehrsunfall, weil er das Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, so haftet er allein für den Unfall. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter dem Verschulden des Radfahrers vollständig zurück. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im April 2015 kam es an einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall zwischen einer Radfahrerin und einer Pkw-Fahrerin. Die Radfahrerin wollte nach links in eine Straße einbiegen und übersah dabei den von rechts kommenden Pkw. An der Kreuzung galt die Vorfahrts­re­gelung rechts-vor-links. Da an dem Pkw ein Sachschaden entstand, klagte der Eigentümer gegen die Radfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Münster gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Die Radfahrerin habe die Vorfahrt der Pkw-Fahrerin missachtet und dadurch den Unfall allein verschuldet. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem gravierenden Verschulden der Radfahrerin zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls volle Haftung der Radfahrerin

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Radfahrerin zurückzuweisen. Sie hafte allein für den Verkehrsunfall. Ihr sei derart erhebliches Eigen­ver­schulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten, dass eine Haftung des Klägers ausgeschlossen sei. Zu Lasten des Klägers sei allein die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. In Anbetracht des erheblichen Eigen­ver­schuldens der Radfahrerin sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktreten zu lassen.

Alleinhaftung des Radfahrers bei Missachtung der Vorfahrts­re­gelung rechts-vor-links

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei bei einem sich aus § 8 StVO (rechts-vor-links) ergebenen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers, der ungeachtet des sich aus der bevorrechtigten Straße nähernden Fahrzeugs die Straße mit seinem Fahrrad überquert hat, in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen, wenn ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht feststellbar ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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