21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26446

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Beschluss04.12.2017Oberlandesgericht Nürnberg7 WF 1144/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 697Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 697
  • MDR 2018, 477Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 477
  • NJW 2018, 479Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 479
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss04.08.2017, 151 FH 85/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss04.12.2017

Behauptung eines Elternteils zum Zusammenleben mit minderjährigem Kind begründet Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zwecks Unter­halts­zahlungRichtigkeit der Behauptung ist im streitigen Verfahren zu klären

Das vereinfachte Verfahren zur Unter­halts­zahlung für Minderjährige ist unzulässig, wenn der beanspruchte Elternteil behauptet, das Kind lebe in seinem Haushalt. Die Richtigkeit der Behauptung ist im streitigen Verfahren zu klären. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 beantragte ein Jugendamt beim Amtsgericht Nürnberg gegen den Vater eines minderjährigen Sohnes den zu zahlenden Minde­st­un­terhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. Das Gericht kam dem nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vaters. Er führte an, dass das Kind hauptsächlich bei ihm lebe. Die Mutter sehe das Kind nur alle zwei Wochenenden. Somit sei nicht er, sondern die Mutter barun­ter­halts­pflichtig.

Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 249 Abs. 1 FamFG sei nur zulässig, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebe. Lebe ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfülle dieser seine Unter­halts­pflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung. Möglich sei auch, dass beide Elternteile ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, könne dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.

Richtigkeit der Behauptung um Lebens­mit­telpunkt im streitigen Verfahren zu klären

Die Richtigkeit der Behauptung zum Lebensmittelpunkt des Kindes sei im streitigen Verfahren zu klären, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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