Dokument-Nr. 27931
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- FamRZ 2018, 592Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 592
- NJW-RR 2018, 195Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 195
- Amtsgericht Cottbus, Beschluss29.06.2017, 54 FH 8/17
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss29.08.2017
Unzulässiges Verfahren zur vereinfachten Unterhaltsfestsetzung bei Vorliegen eines echten WechselmodellsLebensmittepunkt des minderjährigen Kindes muss etwa gleichwertig bei beiden Elternteilen sein
Das Verfahren zur vereinfachten Unterhaltsfestsetzung bei minderjährigen Kindern ist gemäß § 249 Abs. 1 FamFG unzulässig, wenn die getrennt lebenden Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren. Das Kind muss in diesem Fall seinen Lebensmittelpunkt etwa gleichwertig bei beiden Elternteilen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall setzte das Amtsgericht Cottbus im Juni 2017 gegen den Vater einer minderjährigen Tochter im vereinfachten Verfahren Kindesunterhat fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Er führte an, gar nicht barunterhaltspflichtig zu sein, weil er sich hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt habe.
Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens bei echtem Wechselmodell
Das Oberlandesgericht Brandenburg führte zu dem Fall aus, dass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren gemäß § 249 Abs. 1 FamFG unzulässig sei, wenn das Kind auch bei dem in Anspruch genommenen Elternteil lebt. Ein Kind lebe aber noch nicht im Haushalt eines Elternteils, wenn es sich dort bloß zum Zwecke des Umgangs aufhält. Ein bloßer Umgangsaufenthalt verlagere den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht. Nur wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren, bei dem das Kind in etwa gleich langen Zeiträumen abwechselnd in den jeweiligen Haushalten eines Elternteils lebe, sei ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren unzulässig. Dies habe der Vater hier jedoch nicht nachweisen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Oberlandesgricht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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