18.10.2024
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Dokument-Nr. 27931

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Beschluss29.08.2017Oberlandesgericht Brandenburg9 WF 160/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 592Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 592
  • NJW-RR 2018, 195Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 195
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss29.06.2017, 54 FH 8/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss29.08.2017

Unzulässiges Verfahren zur vereinfachten Unter­halts­fest­setzung bei Vorliegen eines echten WechselmodellsLebens­mit­tepunkt des minderjährigen Kindes muss etwa gleichwertig bei beiden Elternteilen sein

Das Verfahren zur vereinfachten Unter­halts­fest­setzung bei minderjährigen Kindern ist gemäß § 249 Abs. 1 FamFG unzulässig, wenn die getrennt lebenden Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren. Das Kind muss in diesem Fall seinen Lebens­mit­telpunkt etwa gleichwertig bei beiden Elternteilen haben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall setzte das Amtsgericht Cottbus im Juni 2017 gegen den Vater einer minderjährigen Tochter im vereinfachten Verfahren Kindesunterhat fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Er führte an, gar nicht barun­ter­halts­pflichtig zu sein, weil er sich hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt habe.

Unzulässigkeit des vereinfachten Unter­halts­fest­set­zungs­ver­fahrens bei echtem Wechselmodell

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg führte zu dem Fall aus, dass das vereinfachte Unter­halts­fest­set­zungs­ver­fahren gemäß § 249 Abs. 1 FamFG unzulässig sei, wenn das Kind auch bei dem in Anspruch genommenen Elternteil lebt. Ein Kind lebe aber noch nicht im Haushalt eines Elternteils, wenn es sich dort bloß zum Zwecke des Umgangs aufhält. Ein bloßer Umgangs­auf­enthalt verlagere den Lebens­mit­telpunkt des Kindes nicht. Nur wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren, bei dem das Kind in etwa gleich langen Zeiträumen abwechselnd in den jeweiligen Haushalten eines Elternteils lebe, sei ein vereinfachtes Unter­halts­ver­fahren unzulässig. Dies habe der Vater hier jedoch nicht nachweisen können.

Quelle: Oberlandesgricht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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