18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 17669

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Beschluss14.01.2014Oberlandesgericht Nürnberg4 U 2123/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 273Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 273
  • NJW-RR 2014, 792Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 792
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss14.01.2014

Keine Haftung des Grund­stücks­eigentümers für Überflu­tungs­schäden des Nachbarn aufgrund eines BibersNachbar steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Kommt es bei einem Grund­stücks­eigentümer zu Überflu­tungs­schäden wegen der emsigen Tätigkeit eines auf dem Nachba­r­grundstück lebenden Bibers, so haftet der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks dafür nicht. Denn die Schäden beruhen auf einem Naturereignis, für das der Nachbar nicht verantwortlich ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entstanden durch die Tätigkeit eines Bibers regelmäßig Überflu­tungs­schäden an einem landwirt­schaftlich genutzten Grundstück. Dessen Eigentümer machte aufgrund der Überschwem­mungen gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Biber lebte und seiner Tätigkeit nachging, ein Unter­las­sungs­an­spruch geltend. Diese hielt sich jedoch für nicht verantwortlich und wies die Inanspruchnahme zurück. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Störerhaftung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied, dass ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB nicht bestand. Denn dazu hätte die beklagte Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin als Störer verantwortlich sein müssen. Dazu genüge jedoch nicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Beein­träch­tigung ausgeht. Die Beein­träch­tigung müsse vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Dies könne bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen dann der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder die Beein­träch­tigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin schuf keine Gefahrenquelle

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Beklagte nicht pflichtwidrig durch Maßnahmen auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen. Vielmehr habe allein der Biber die Überflutungen ohne Zutun der Beklagten verursacht. Dafür müsse die Beklagte nicht haften. Die Beein­träch­ti­gungen seien auf ein zufälliges Naturereignis zurückzuführen gewesen, das jeden Grund­s­tücks­ei­gentümer als allgemeines Risiko trifft und zur natürlichen Eigenart fast jeden Wasser­grund­stücks gehört.

Kein pflichtwidriges Unterlassen von Maßnahmen

Die Beklagte habe darüber hinaus keine Maßnahmen zur Verhinderung der Überflutungen pflichtwidrig unterlassen, so das Oberlan­des­gericht. Denn eine Pflicht zur Ergreifung von solchen Maßnahmen habe nicht bestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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