Dokument-Nr. 17669
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- MDR 2014, 273Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 273
- NJW-RR 2014, 792Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 792
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss14.01.2014
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Überflutungsschäden des Nachbarn aufgrund eines BibersNachbar steht kein Unterlassungsanspruch zu
Kommt es bei einem Grundstückseigentümer zu Überflutungsschäden wegen der emsigen Tätigkeit eines auf dem Nachbargrundstück lebenden Bibers, so haftet der Eigentümer des Nachbargrundstücks dafür nicht. Denn die Schäden beruhen auf einem Naturereignis, für das der Nachbar nicht verantwortlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entstanden durch die Tätigkeit eines Bibers regelmäßig Überflutungsschäden an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Dessen Eigentümer machte aufgrund der Überschwemmungen gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Biber lebte und seiner Tätigkeit nachging, ein Unterlassungsanspruch geltend. Diese hielt sich jedoch für nicht verantwortlich und wies die Inanspruchnahme zurück. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Störerhaftung
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB nicht bestand. Denn dazu hätte die beklagte Grundstückseigentümerin als Störer verantwortlich sein müssen. Dazu genüge jedoch nicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Beeinträchtigung ausgeht. Die Beeinträchtigung müsse vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Dies könne bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen dann der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Grundstückseigentümerin schuf keine Gefahrenquelle
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beklagte nicht pflichtwidrig durch Maßnahmen auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen. Vielmehr habe allein der Biber die Überflutungen ohne Zutun der Beklagten verursacht. Dafür müsse die Beklagte nicht haften. Die Beeinträchtigungen seien auf ein zufälliges Naturereignis zurückzuführen gewesen, das jeden Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko trifft und zur natürlichen Eigenart fast jeden Wassergrundstücks gehört.
Kein pflichtwidriges Unterlassen von Maßnahmen
Die Beklagte habe darüber hinaus keine Maßnahmen zur Verhinderung der Überflutungen pflichtwidrig unterlassen, so das Oberlandesgericht. Denn eine Pflicht zur Ergreifung von solchen Maßnahmen habe nicht bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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