Dokument-Nr. 15612
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- BerlinerAnwBl 2012, 436Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 436
- CR 2012, 520Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 520
- ITRB 2012, 170Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 170
- MDR 2012, 1310Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1310
- NJW-RR 2012, 1149Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1149
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss30.05.2012
Berufungsfrist: Telefaxgerät eines Gerichts muss nicht die physikalisch exakte Uhrzeit aufweisenVorschriften zur Fristwahrung stellen auf Zeiterfassung der jeweiligen Stelle ab
Ein Gericht muss nicht dafür sorgen, dass ein Telefaxgerät zur Dokumentation der Empfangszeit die physikalisch exakte Zeit aufweist. Die Vorschriften zur Fristwahrung stellen insofern auf die Zeiterfassung der jeweiligen Empfangsstelle ab. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines Vermieters, unter anderem auf Zahlung ausstehenden Mietzinses, erstinstanzlich abgewiesen. Er legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein. Am 14.12.2012, dem letzten Tag der Frist zur Begründung der Berufung, übermittelte der Rechtsanwalt des Klägers mittels Telefax die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht Nürnberg. Als Zeitpunkt des Faxeingangs wies das Telefaxgerät "00:00" auf und zwar des Folgetages. Der Klägervertreter behauptete, das Fax sei einige Minuten vor Mitternacht versendet worden und sei noch vor 24.00 Uhr und somit am 14.12. beim Gericht eingegangen.
Berufungsbegründung erfolgte nicht fristgerecht
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt die Berufung für unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet wurde (§ 522 Abs. 1 ZPO). Es verwarf daher die Berufung. Ein mittels Telefax übersandter Schriftsatz gehe rechtzeitig beim Gericht ein, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät vollständig empfangen - also gespeichert - wurden (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.2006 - IV ZB 20/05). Der Eingang müsse dabei vor 00.00 Uhr des letzten Tages der Frist verzeichnet sein und damit vor Ablauf von 23.59 Uhr. Denn zwischen 24.00 Uhr und 00.00 Uhr bestehe keine - auch nicht logische - Sekunde. Das bedeute, dass das Faxgerät als Empfangszeit 23.59 Uhr hätte angeben müssen (BGH, Beschl. v. 08.05.2007 - VI ZB 74/06 = MDR 2007, 1093). Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, habe nicht die Frist gewahrt.
Faxgerät musste nicht physikalisch exakte Zeit aufweisen
Es habe zudem keine Rolle gespielt, so die Richter weiter, dass die theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass das Faxgerät des Gerichts nicht die physikalisch exakte Zeit angezeigt habe. Vor allem seien die Gerichte nicht dazu verpflichtet, die physikalisch exakte Empfangszeit (etwa mittels einer Funkuhr) zu gewährleisten und zu dokumentieren. Denn die Vorschriften zur Fristwahrung stellen nicht auf die physikalisch exakte Zeit ab, sondern auf die Zeiterfassung der jeweiligen Eingangsstelle. Die Systemzeit könne daher auch manuell eingestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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