21.11.2024
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Dokument-Nr. 2737

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Beschluss25.04.2006BundesgerichtshofIV ZB 20/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 167, 214Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 167, Seite: 214
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Bundesgerichtshof Beschluss25.04.2006

BGH ändert Rechtsprechung zum Empfangs­zeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bei GerichtGesendete Signale müssen vor Fristablauf bei Gericht eingehen - Ausdruck nicht mehr erforderlich

Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz geht rechtzeitig beim Gericht ein, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall stritten die Parteien um die Leistung aus einer von der Klägerin bei der Beklagten genommenen Einbruch­die­b­stahl­ver­si­cherung. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Oblie­gen­heits­ver­let­zungen und lehnt eine Eintritts­pflicht ab. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach form- und fristgerechter Berufungs­ein­legung und Verlängerung der Frist zur Berufungs­be­gründung bis einschließlich 14. Juli 2004 übermittelten die Anwälte der Klägerin dem Berufungs­gericht mit zwei Telefa­x­sen­dungen eine siebenseitige Berufungs­be­gründung nebst Anlagen. Eine erste Telefa­x­ver­bindung am 14. Juli 2004 ab 23:55:40 h mit einer Dauer von vier Minuten 24 Sekunden, also bis am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h. Mit ihr wurden die siebenseitige Berufungs­be­gründung sowie zwei Seiten Anlagen übermittelt. Eine zweite Telefa­x­ver­bindung am 15. Juli 2004 ab 00:02:08 h diente der Übermittlung weiterer Anlagen.

Das Berufungs­gericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Berufungs­be­grün­dungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Richter argumentierten, dass ein Schriftsatz erst dann beim Gericht eingegangen sei, wenn das Telefaxgerät des Gerichts es ausgedruckt habe. Hier war das Telefaxgerät so eingestellt, dass es erst nach dem Empfang mit dem Ausdruck begann.

Gegen die Entscheidung des Berufungs­ge­richts ging die Klägerin im Wege einer Rechts­be­schwerde an den Bundes­ge­richtshof vor.

Die Karlsruher Richter hoben die Entscheidung des Berufungs­ge­richts auf. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Empfangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes komme es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen wurden. Eine früher vom Bundes­ge­richtshof vertretene Ansicht, nach der auf den Zeitpunkt des Ausdrucks abgestellt worden sei, werde den technischen Gegebenheiten der Telekom­mu­ni­kation nicht mehr gerecht.

Frühere Auffassungen gingen davon aus, dass "Eingabe" und "Ausdruck" zu ein und demselben Zeitpunkt stattfänden. Das sei bei den Telefaxgeräten heutiger Bauart nicht mehr der Fall. Der Ausdruck erfolge oft nicht mehr während der Übermittlung sondern danach.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Signale an das Faxgerät stehe auch im Einklang mit dem seit 1. August 2001 gültigen § 130 a ZPO. Diese Vorschrift erfasse zwar keine Telefaxe sondern E-Mails, gleichwohl ginge es auch um die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege. Bei der Übermittlung von Dokumenten per E-Mail werde auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem diese im vom Gericht dafür vorgesehenen Gerät gespeichert werden. Daher vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, bei der Übermittlung durch Telefax (weiterhin) grundsätzlich auf den Ausdruck des Telefax beim Gericht abzustellen.

Den Einwand, dass das Gericht erst mit dem Ausdruck in der Lage sei, vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis zu nehmen, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Sie verglichen das Telefax mit einem normalen Schriftsatz, der z.B. in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen werde. Damit das Gericht von Inhalt Kenntnis nehmen könne, müsse der Schriftsatz zunächst aus dem Briefkasten genommen werden und in aller Regel ein Briefumschlag entfernt werden. Gleichwohl sei hier anerkannt, dass für die Fristwahrung schon der rechtzeitige Einwurf in den Briefkasten des Gerichts genüge. Entnahme aus dem Briefkasten und Entfernen des Briefumschlages zählten bereits zur Weiter­be­a­r­beitung des Schriftsatzes durch das Gericht. Dem entspreche es, den Ausdruck des Fax durch das Gericht ebenfalls lediglich als gerichtsinterne Weiter­be­a­r­beitung eines bereits im elektronischen Briefkasten - dem Speicher - eingegangenen Dokuments anzusehen.

Vorinstanzen:

OLG Hamm, Entscheidung v. 25.02.2005 - 20 U 98/04

LG Hagen, Entscheidung v. 25.02.2004 - 2 O 397/03

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 520 Abs. 2

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.

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