21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 22706

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Beschluss24.11.2015Oberlandesgericht Nürnberg11 UF 1140/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 563Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 563
  • FuR 2016, 184Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 184
  • NJW-RR 2016, 581Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 581
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cham, Beschluss28.07.2015, 2 F 131/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss24.11.2015

Kind hat Anspruch auf Herausgabe von Impfpass und Unter­su­chungsheft gegen ElternteilObhut­s­el­ternteil kann Heraus­ga­be­an­spruch geltend machen

Ist ein Elternteil im Besitz von Impfpass und Unter­su­chungsheft, so kann das Kind gemäß einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB die Herausgabe verlangen. Der Anspruch kann von dem Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind lebt (sog. Obhut­s­el­ternteil). Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines siebenjährigen Kindes verlangte von dem Kindesvater die Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Impfpasses und des Unter­su­chungs­heftes. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Vater verweigerte eine Herausgabe und führte zur Begründung an, dass die Unterlagen nur für die von der Mutter aus seiner Sicht zu Unrecht vorgenommene Schulanmeldung gebraucht würden.

Amtsgericht bejahte Pflicht zur Herausgabe von Impfpass und Unter­su­chungsheft

Das Amtsgericht Cham verpflichtete den Kindsvater zur Herausgabe des Impfpasses und des Unter­su­chungs­heftes. Der Mutter habe gemäß § 1361 a BGB ein entsprechender Anspruch zugestanden, da es sich bei den geforderten Unterlagen um Haushalts­ge­gen­stände im Sinne der Vorschrift gehandelt habe. Dass der Vater die ,nach seiner Auffassung nach, unrechtmäßige Einschulung habe sanktionieren wollen, habe keine Rolle gespielt. Dieser Umstand habe es nicht gerechtfertigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Heraus­ga­be­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Kindsmutter habe der Heraus­ga­be­an­spruch zugestanden. Jedoch sei dieser nicht auf § 1361 a BGB zu stützen, da es sich bei Impfpass und Unter­su­chungsheft nicht um Haushalts­ge­gen­stände der Eltern handle. Vielmehr seien dies Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Kindes. Der Heraus­ga­be­an­spruch habe sich daher aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ergeben.

Heraus­ga­be­an­spruch des Obhut­s­el­ternteils

Zwar stehe der Heraus­ga­be­an­spruch dem Kind zu, so das Oberlan­des­gericht. Leben die Eltern aber getrennt und befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, sei der Anspruch des Kindes durch den Obhut­s­el­ternteil im eigenen Namen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob das Obhut­s­el­ternteil mit den Unterlagen sorgsam oder nicht sorgsam umgehe und ob die Unterlagen derzeit dringend benötigt werden. Zudem seien die Eigen­tums­ver­hältnisse über die Unterlagen ohne Bedeutung.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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