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- NJW-RR 2005, 1339Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1339
- NJW-Spezial 2005, 539 (Martin Haußleiter und Barbara Schiebel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 539, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schiebel
- Amtsgericht Gelnhausen, Urteil10.02.2005, 65 F 1271/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.04.2005
Gebuchter Dänemarkurlaub: Nicht betreuender Elternteil hat Anspruch auf Schadenersatz bei Verweigerung der Herausgabe der KinderNutzlos gezahlte Urlaubskosten begründen Schadenersatzanspruch
Bucht der nicht betreuende Elternteil für sich und seine Kinder einen Urlaub, steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, wenn der Urlaub aufgrund der Weigerung des anderen Elternteils die Kinder herauszugeben, nicht zustande kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen seines ihm zustehenden Umgangsrechts buchte der Vater zweier Töchter für sich, seine Kinder und seine neue Ehefrau einen Dänemarkurlaub. Zum Urlaub kam es jedoch nicht, da seine Ex-Frau die Herausgabe der Töchter verweigerte. Zur Begründung führte sie an, dass die Kinder nicht in den Urlaub gewollt hätten. Der Ex-Mann erhob daraufhin Klage auf Zahlung von Schadenersatz wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubskosten. Das Amtsgericht Gelnhausen sprach dem klägerischen Ex-Mann 50 % der Reisekosten als Schadenersatz zu. Dagegen richtete sich die Berufung beider Elternteile.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies beide Berufungen zurück. Dem Kläger habe ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die beklagte Ex-Frau habe das Umgangsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Da Sinn und Zweck des Umgangsrechts sei, dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen sowie die bestehenden Bindungen zu pflegen, dürfe ein Vater grundsätzlich im Rahmen dieses Rechts mit seinen Kindern in den Urlaub fahren.
Pflicht der Ex-Frau zur Förderung des Umgangs
Soweit die beklagte Ex-Frau angab, die Kinder hätten nicht in den Urlaub gewollt, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Denn es sei die Pflicht der Beklagten gewesen, auf die Kinder derart einzuwirken, dass diese mit ihren Vater in den geplanten Urlaub fahren wollen.
Schadenersatzanspruch in Höhe von nur 50 % der Reisekosten
Dem Kläger stünde aber nur ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 50 % der Reisekosten zu, so das Oberlandesgericht weiter. Denn der vollständige Ausfall der Reise habe nicht nur auf der Weigerung der Herausgabe der Kinder beruht, sondern darauf, dass der Kläger ohne seine Töchter auch nicht mit seiner Ehefrau in den Urlaub fahren wollte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Sinn und Zweck des Umgangsrechts nicht ist, nur wegen der Kinder in den Urlaub zu fahren. Werde nämlich den Kindern vermittelt, dass nur ihretwegen der teure Erholungsurlaub gebucht wurde, entspreche dies nicht dem Kindeswohl.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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