21.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil31.01.2012

Sparkasse darf Kunden keine Änderungs­kün­digung zur Durchsetzung höherer Entgelte für Girokonto aussprechenÄnderungs­kün­di­gungen zum Zwecke der Entgel­tan­passung mit Verweis auf angeblichen Mehraufwand unzulässig

Die Sparkasse darf Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts keine Änderungs­kün­di­gungen aussprechen und diese mit einem Mehraufwand begründen. Der Kontra­hie­rungszwang des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) verbietet den Sparkassen eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung bei Girokonten auf Guthabenbasis. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Sparkasse Angebote an Kunden versandt, deren Girokonten zu erhöhten Gebühren weiterzuführen. Der anfallende Bearbei­tungs­aufwand hätte dies gerechtfertigt. Ohne Kunden­zu­stimmung zur Neuregelung würde die Sparkasse die Konten kündigen.

Kreditinstitut erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, zur Preiserhöhung berechtigt gewesen zu sein

Nach einem vorangehenden Teila­n­er­kennt­ni­s­urteil hatte das Landgericht die Sparkasse verpflichtet, Änderungs­kün­di­gungen zum Zwecke der Entgel­tan­passung auszusprechen, da ihr Verhalten irreführend gewesen sei. Beim Kunden wäre der Eindruck erweckt worden, dass das Kreditinstitut zur Preiserhöhung berechtigt gewesen wäre. Tatsächlich hätte dies jedoch eine – von der Zustimmung des Verbrauchers abhängige – Vertrag­s­än­derung vorausgesetzt. Die Sparkasse hätte jedoch wegen ihres Kontra­hie­rungs­zwangs keine Änderungs­kün­di­gungen aussprechen können, weil ihr eine Fortführung des Vertrages unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht unzumutbar gewesen sei. Hiergegen hatte die Sparkasse Berufung eingelegt.

Aussprechen von Änderungs­kün­di­gungen unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Naumburg schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an. Es sei unzulässig, Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts Änderungs­kün­di­gungen auszusprechen, die mit einem Mehraufwand begründet würden. Ungeachtet etwaiger wettbe­wer­bs­recht­licher Ansprüche könne der klagende Verbrau­cher­verband nämlich verlangen, dass die Sparkasse keinen dem Schutz von Verbrauchern dienenden Vorschriften zuwider handle.

Sparkasse Fortführung der Girokonten trotz erhöhten Bearbei­tungs­auf­wandes zu bisherigen Konditionen zumutbar

Sparkassen seien aufgrund des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Girokonten zu unterhalten. Ausnahmen ergäben sich aus der Regelung. Diese Vorschrift habe verbrau­cher­schüt­zenden Charakter. Aus ihr folge, dass Sparkassen – anders als gewerbliche oder Genos­sen­schafts­banken – Girover­hältnisse nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könnten. Im Streitfall sei es der beklagten Sparkasse jedoch zumutbar gewesen, die Girokonten trotz des erhöhten Bearbei­tungs­auf­wandes – u. a. wegen Pfändungen – zu den bisherigen Konditionen fortzuführen.

Das Urteil wurde im Februar 2013 rechtskräftig, nachdem die Sparkasse ihre Revision kurz vor dem Verhand­lungs­termin vor dem Bundes­ge­richtshof zurückzog.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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