21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 22793

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Beschluss30.03.2015Oberlandesgericht Naumburg2 Wx 55/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 61Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 61
  • MDR 2015, 957Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 957
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Halberstadt, Beschluss30.06.2014
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss30.03.2015

Rücknahme eines Schei­dungs­antrags nach Tod des Ehegatten bewirkt kein Wiederaufleben des bereits ausge­schlossenen Ehegat­te­ner­b­rechtsGestellter Schei­dungs­antrag schließt Ehegat­te­nerbecht gemäß § 1933 Satz 1 BGB bei Begründetheit des Antrags aus

Stellt ein Ehegatte einen Schei­dungs­antrag und ist dieser begründet, so wird damit gemäß § 1933 Satz 1 BGB das Ehegat­te­ner­brecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird nicht dadurch wieder rückgängig, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten den Schei­dungs­antrag nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknimmt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 stellte eine Ehefrau einen Scheidungsantrag. Diesem Antrag stimmte der Ehemann nach einigem hin und her zu. Im Mai 2014 verstarb schließlich der Ehemann bevor es zu einer rechtskräftigen Ehescheidung kam. Nachfolgend erklärte sie mit Zustimmung des Bevoll­mäch­tigten ihres verstorbenen Ehemanns die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Sie begründet dies damit, dass es kurz vor dem Tod ihres Ehemanns zu einer Aussöhnung gekommen sei. Sie beantragte nunmehr einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den drei Kindern des Erblassers ausweisen sollte. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Halberstadt mit Verweis auf § 1933 Satz 1 BGB ab. Dagegen richte sich die Beschwerde der Ehefrau.

Ausschluss des Ehegat­te­ner­b­rechts durch Stellung des begründeten Schei­dungs­antrags

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Nach § 1933 Satz 1 BGB sei das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Voraussetzung für den Ausschlussgrund sei in formeller Hinsicht, dass zum vorgenannten Zeitpunkt ein Antrag auf Ehescheidung erhoben wurde und dass dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Dies sei hier der Fall gewesen.

Kein Wiederaufleben des ausge­schlossenen Ehegat­te­ner­b­rechts durch Rücknahme des Schei­dungs­antrags

Der kraft Gesetzes eingetretene Ausschluss des Ehegat­te­ner­b­rechts werde nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht durch die Rücknahme des Schei­dungs­antrags rückgängig gemacht. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 Satz 1 BGB, wonach allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich sei. Zwar werden durch die Antrags­rü­cknahme gemäß § 296 Abs. 3 ZPO die unmittelbaren Wirkungen der Antragsstellung rückwirkend beseitigt. Jedoch biete die Vorschrift keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausge­schlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebe.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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