Dokument-Nr. 22793
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- FuR 2016, 61Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 61
- MDR 2015, 957Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 957
- Amtsgericht Halberstadt, Beschluss30.06.2014
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss30.03.2015
Rücknahme eines Scheidungsantrags nach Tod des Ehegatten bewirkt kein Wiederaufleben des bereits ausgeschlossenen EhegattenerbrechtsGestellter Scheidungsantrag schließt Ehegattenerbecht gemäß § 1933 Satz 1 BGB bei Begründetheit des Antrags aus
Stellt ein Ehegatte einen Scheidungsantrag und ist dieser begründet, so wird damit gemäß § 1933 Satz 1 BGB das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird nicht dadurch wieder rückgängig, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten den Scheidungsantrag nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 stellte eine Ehefrau einen Scheidungsantrag. Diesem Antrag stimmte der Ehemann nach einigem hin und her zu. Im Mai 2014 verstarb schließlich der Ehemann bevor es zu einer rechtskräftigen Ehescheidung kam. Nachfolgend erklärte sie mit Zustimmung des Bevollmächtigten ihres verstorbenen Ehemanns die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung. Sie begründet dies damit, dass es kurz vor dem Tod ihres Ehemanns zu einer Aussöhnung gekommen sei. Sie beantragte nunmehr einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den drei Kindern des Erblassers ausweisen sollte. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Halberstadt mit Verweis auf § 1933 Satz 1 BGB ab. Dagegen richte sich die Beschwerde der Ehefrau.
Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Stellung des begründeten Scheidungsantrags
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Nach § 1933 Satz 1 BGB sei das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Voraussetzung für den Ausschlussgrund sei in formeller Hinsicht, dass zum vorgenannten Zeitpunkt ein Antrag auf Ehescheidung erhoben wurde und dass dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet war. Dies sei hier der Fall gewesen.
Kein Wiederaufleben des ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts durch Rücknahme des Scheidungsantrags
Der kraft Gesetzes eingetretene Ausschluss des Ehegattenerbrechts werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Rücknahme des Scheidungsantrags rückgängig gemacht. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 Satz 1 BGB, wonach allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich sei. Zwar werden durch die Antragsrücknahme gemäß § 296 Abs. 3 ZPO die unmittelbaren Wirkungen der Antragsstellung rückwirkend beseitigt. Jedoch biete die Vorschrift keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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