Dokument-Nr. 16839
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- FGPrax 2013, 175Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 175
- NJW 2013, 2831Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2831
- Amtsgericht Leverkusen, Beschluss01.01.2013, 9 VI 227/12
Oberlandesgericht Köln Beschluss11.03.2013
Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens: Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen Zustimmung zur ScheidungBesondere Formvorschriften zur Zustimmung sind nicht zu beachten/Zustimmung kann durch Ehegatte selbst erklärt werden
Stirbt ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens, wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung vorlagen und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag (§ 1933 BGB). Zur Erklärung der Zustimmung ist keine besondere Form erforderlich. Vielmehr kann der Ehegatte diese selbst durch ein Schreiben erklären (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Scheidung von ihrem Ehemann. Nachdem der Ehemann dieser Scheidung zugestimmt hatte, aber noch bevor es zum Scheidungstermin vor dem Amtsgericht kam, verstarb der Ehemann. Die Ehefrau sah sich trotz laufenden Scheidungsverfahrens als Erbin an und beantragte vor dem Amtsgericht Leverkusen die Erteilung eines Erbscheins. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch zurück, da seiner Ansicht nach, die Ehefrau nicht Erbin geworden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Ehefrau wurde nicht Erbin
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Begründet hat das Oberlandesgericht dies damit, dass nach § 1933 BGB der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe wird, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Zustimmung zur Scheidung war wirksam
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zustimmungserklärung des verstorbenen Ehemanns auch wirksam. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die Zustimmung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Der Ehemann habe die Zustimmung daher selbst in einem Schreiben erklären können. Dies ergebe sich aus §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 FamFG sei dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann. Und nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliege die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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