18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 16839

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Beschluss11.03.2013Oberlandesgericht Köln2 Wx 64/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2013, 175Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 175
  • NJW 2013, 2831Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2831
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Leverkusen, Beschluss01.01.2013, 9 VI 227/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss11.03.2013

Tod des Ehegatten während des Scheidungs­verfahrens: Ausschluss des Ehegat­te­ner­b­rechts wegen Zustimmung zur ScheidungBesondere Formvor­schriften zur Zustimmung sind nicht zu beachten/Zustimmung kann durch Ehegatte selbst erklärt werden

Stirbt ein Ehegatte während des laufenden Scheidungs­verfahrens, wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung vorlagen und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag (§ 1933 BGB). Zur Erklärung der Zustimmung ist keine besondere Form erforderlich. Vielmehr kann der Ehegatte diese selbst durch ein Schreiben erklären (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Scheidung von ihrem Ehemann. Nachdem der Ehemann dieser Scheidung zugestimmt hatte, aber noch bevor es zum Schei­dungs­termin vor dem Amtsgericht kam, verstarb der Ehemann. Die Ehefrau sah sich trotz laufenden Schei­dungs­ver­fahrens als Erbin an und beantragte vor dem Amtsgericht Leverkusen die Erteilung eines Erbscheins. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch zurück, da seiner Ansicht nach, die Ehefrau nicht Erbin geworden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Ehefrau wurde nicht Erbin

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Begründet hat das Oberlan­des­gericht dies damit, dass nach § 1933 BGB der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe wird, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe. Dies sei hier der Fall gewesen.

Zustimmung zur Scheidung war wirksam

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts war die Zustim­mungs­er­klärung des verstorbenen Ehemanns auch wirksam. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die Zustimmung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Der Ehemann habe die Zustimmung daher selbst in einem Schreiben erklären können. Dies ergebe sich aus §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 FamFG sei dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann. Und nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliege die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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