18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17985

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Beschluss15.07.2013Oberlandesgericht Celle6 W 106/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2014, 156Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 156
  • NJW 2013, 2912Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2912
  • NJW-Spezial 2013, 680 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss15.07.2013

Vollmacht für "Rechts­angelegen­heiten" berechtigt Betreuer zur Zustimmung einer ScheidungWirksame Scheidung schließt Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus

Ist ein Betreuer mit der Vertretung der "Rechts­angelegen­heiten" einer geschäfts­un­fähigen Person betraut, so ist er berechtigt, einer Scheidung zustimmen. Liegt eine wirksame Scheidung vor, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einer Scheidung eines Ehepaares. Beantragt hatte die Scheidung die Ehefrau. Da ihr Ehemann geschäfts­unfähig war, stimmte seine Betreuerin der Scheidung im November 2012 zu. Im Januar 2013 verstarb der Ehemann. Seine beiden Kinder beantragten daraufhin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Die Ex-Frau und zugleich Stiefmutter der Kinder meinte, dass sie ebenfalls Erbe ihres Ex-Mannes sei. Die Zustimmung zur Scheidung sei unwirksam gewesen, da die Betreuerin ihren Ex-Mann nur in "Rechts­an­ge­le­gen­heiten" vertreten durfte, nicht aber in Eheschei­dungs­ver­fahren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Zustimmung zur Ehescheidung war wirksam

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen die Ex-Frau. Die Zustimmung zur Ehescheidung sei wirksam gewesen. Soweit die Betreuerin dazu befugt war, den Erblasser in "Rechts­an­ge­le­gen­heiten" zu vertreten, habe dies nach seinem Wortsinn auch eine Vertretung im Eheschei­dungs­ver­fahren umfasst. Einer ausdrücklichen Ermächtigung für Eheschei­dungs­ver­fahren habe es nicht bedurft.

Ex-Frau von gesetzlicher Erbfolge ausgeschlossen

Aufgrund der wirksamen Ehescheidung sei das Erbrecht der Ex-Frau des Erblassers nach § 1933 BGB ausgeschlossen gewesen. Daher seien die beiden Kinder des Erblassers je zur Hälfte Erben geworden (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB).

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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