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Dokument-Nr. 16086

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Urteil02.01.2012Oberlandesgericht Naumburg2 Wx 37/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2012, 512Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2012, Seite: 512
  • FGPrax 2012, 80Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2012, Seite: 80
  • NJW-RR 2012, 1009Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1009
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Beschluss06.09.2010, 3 T 852/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil02.01.2012

Testaments­errichtung: Notar muss Hinweis auf kosten­güns­tigere Alternative zur Beurkundung gebenHinweispflicht besteht im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO)

Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet über seine Kostenpflicht zu informieren. Wird jedoch ein Ratsuchender ungefragt auf die Möglichkeit einer vorsorgenden Rechtspflege hingewiesen, so muss der Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO) über eine kosten­güns­tigere Alternative zur Beurkundung aufklären. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Notar im Zusammenhang mit einer Erban­ge­le­genheit die Ratsuchenden auf die Möglichkeit und Vorteil­haf­tigkeit der Errichtung eines Testaments hingewiesen. Aufgrund der Beratung beauftragten sie den Notar mit der Anfertigung eines Testaments. Für die Beurkundung des gemein­schaft­lichen Testaments stellte der Notar eine Rechnung. Die Ratsuchenden hielten diese Koste­n­a­b­rechnung jedoch für zu hoch. Ihrer Meinung nach, habe eine fehlerhafte Beratung vorgelegen.

Landgericht Magdeburg hob Koste­n­a­b­rechnung auf

Das Landgericht Magdeburg folgte der Ansicht der Ratsuchenden und hob die Kosten­be­rechnung mit der Begründung auf, dass der Notar die Ratsuchenden habe darauf hinweisen müssen, dass die Errichtung eines gemein­schaft­lichen Testaments nicht durch notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen. Er hätte vielmehr darüber aufklären müssen, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen der kosten­pflichtigen Inanspruchnahme eines Notars und der kostenlosen Eigenerrichtung bestanden habe. Gegen diese Entscheidung legte der Notar Beschwerde in. Er meinte, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Möglichkeit einer eigenhändigen Testa­ment­s­er­richtung hinzuweisen.

Notar musste über kostenlose Testa­ment­s­er­richtung informieren

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Naumburg sei der Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO) verpflichtet gewesen, die Ratsuchenden darauf hinzuweisen, dass ein gemein­schaft­liches Testament nach den gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise entweder durch notarielle Beurkundung oder ohne Mitwirkung eines Notars durch eigenhändiges Aufsetzen wirksam hätte errichtet werden können.

Regelmäßig keine Beleh­rungs­pflicht über Kosten

Zugleich betonte das Oberlan­des­gericht, dass grundsätzlich ein Notar nicht ungefragt über die Kostenpflicht seiner Tätigkeit belehren müsse. Dies gelte insbesondere, wenn er mit der Vornahme seiner Amtstätigkeit beauftragt wurde. Denn jedem Ratsuchenden müsse bewusst sein, dass diese Tätigkeit nicht kostenfrei erbracht wird. Er sei dazu angehalten, bei entsprechendem Interesse selbst über etwaige Kosten nachzufragen. Des weiteren sei der Notar auch nicht verpflichtet, die stets kosten­güns­tigste Alternative zu empfehlen, sondern die sicherste Gestaltung eines Rechtsgeschäfts.

Aufklä­rungs­pflicht bei Wahlmöglichkeit

Stehen dem Rechtssuchenden demgegenüber mehrere verschiedene Gestal­tungs­mög­lich­keiten zur Wahl und hat der Notar keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestal­tungs­mög­lich­keiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat, so habe der Notar nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Dies gelte vor allem, wenn der Rechtssuchende den Notar nicht in eigener Angelegenheit aufsuchte und ihm die Beratung und Beurkundung ungefragt zuteil wurde. In einem solchen Fall stelle das Hinwirken des Notars auf die Beurkundung eines Testaments ohne Hinweis auf die unter Umständen erheblichen Kostenfolgen eine unvollständige und von den Ratsuchenden zu Recht als irreführend empfundene Beratung und Betreuung dar.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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