23.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss01.12.2010

OLG Naumburg: Nichtzahlung von Mindestlohn ist StraftatArbeitgeber zahlt Reini­gungs­kräften sittenwidrige Löhne von unter einem Euro

Die Zahlung von Stundenlöhnen von unter 1 Euro ist unangemessen und sittenwidrig und kann nicht nur als Ordnungs­wid­rigkeit sondern als Straftat angesehen werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Naumburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg, das den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitrags­vor­ent­haltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte.

In Deutschland wurde zum ersten Mal ein Unternehmer, der keinen vorge­schriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungs­wid­rigkeit verurteilt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reini­gungs­kräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahn­rast­stätten, Autohöfen und einem Schnell­re­staurant beschäftigt. Die Mitar­bei­te­rinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 Euro monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis. Der Angeklagte wurde von den Raststätten für seine angebotene Tätigkeit bezahlt. Trinkgelder floss nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu.

Reini­gungs­kräfte erhalten zum Teil Stundenlöhne von unter einem Euro

Die Reini­gungs­kräfte erhielten Stundenlöhne von maximal 1, 79 Euro und minimal unter 1 Euro. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum hingegen mindestens 7,68 Euro pro Stunde.

Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung wurden aus geringerem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus Mindestlohn bezahlt

Das Landgericht Magdeburg stellte in seinem Urteil vom 22. April 2010 fest, dass der Angeklagte die Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung (Kranken-, Renten-, Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte und sah somit den Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen hierdurch ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro entstanden.

Revision des angeklagten Arbeitgebers erfolglos

Die Revision des Angeklagten verwarf das Oberlan­des­gericht Naumburg nach § 349 Abs. 2 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) und bestätigte die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Magdeburg wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitrags­vor­ent­haltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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