21.11.2024
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Dokument-Nr. 17736

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Amtsgericht Wiesbaden Urteil27.07.2012

Ablehnung eines Dolmetschers für nicht deutsch­spra­chigen Wohnungs­ei­gentümer während Eigen­tümer­versammlung kann zur Unwirksamkeit sämtlicher getroffener Beschlüsse führenAnfechtbarkeit der Beschlüsse aufgrund fehlender Möglichkeit der Einflussnahme

Bedarf ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Wohnungs­ei­gentümer einen Dolmetscher und wird ihm dieser während einer Eigen­tümer­versammlung verweigert, so werden die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Denn dem faktisch ausge­schlossenen Wohnungs­ei­gentümer wurde die Einflussnahme auf die Willensbildung genommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Dezember 2010 beantragte eine spanische Wohnungs­ei­gen­tümerin, ihren Lebensgefährten als Dolmetscher zuzulassen. Sie sah sich aufgrund ihrer mangelhaften Deutsch­kenntnisse nicht in der Lage an der Versammlung ohne Dolmetscher teilzunehmen. Der Antrag wurde jedoch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin klagte aufgrund dessen gegen alle in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse.

Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers bestand

Das Amtsgericht Wiesbaden führte zunächst aus, dass der Wohnungs­ei­gen­tümerin einen Anspruch auf Hinzuziehung ihres Lebensgefährten als Dolmetscher zugestanden habe. Dies habe insbesondere im Hinblick darauf gegolten, dass während einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung nicht alltägliche Dinge besprochen werden.

Ausschluss des Dolmetschers führte zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der unzulässige Ausschluss des Dolmetschers mit dem unberechtigten Ausschluss eines Vertreters vergleichbar gewesen. Wird aber ein ordnungsgemäß bevoll­mäch­tigter Vertreter vom Versamm­lungs­leiter zu Unrecht zurückgewiesen, so seien die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Zwar sei es richtig, dass die Stimme der Wohnungs­ei­gen­tümerin keinen Einfluss auf die Beschlüsse gehabt hätte. Jedoch hätte die Wohnungs­ei­gen­tümerin durch ihren Beitrag Einfluss auf die Willensbildung nehmen können, so dass die Beschlüsse unter Umständen nicht so oder gar nicht gefasst worden wären.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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