18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil22.06.2010

OLG München zu den Voraussetzungen der Weitergabe von Daten an die SchufaWeitergabe von Daten bei fehlendem überwiegenden Interesse unzulässig

Die Weitergabe von Daten durch Kreditinstitute an die Schufa setzt ein berechtigtes Interesse der Bank oder eines dritten Schufa-Vertrags­partners voraus und unterliegt somit einer Inter­es­se­n­ab­wägung. Auch wenn die weitergebenden Daten korrekt waren, kann eine Datenweitergabe unwirksam sein. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Bank einem getrennt lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Der Ehemann hatte den Sollsaldo von rund 1.200 Euro zur Hälfte ausgeglichen. Einem Mahnbescheid über den Gesamtbetrag hatte er widersprochen. Das Kreditinstitut hatte ihn jedoch nicht verklagt, sondern den Restbetrag von der Ehefrau in Raten zurückzahlen lassen. Der Ehemann wehrte sich nunmehr gegen die Weiterleitung der Daten an die Schufa wegen der Kontokündigung.

Kein überwiegendes Interesse feststellbar

Das Oberlan­des­gericht München gab dem Ehemann Recht. Weder ein überwiegendes Interesse der Bank noch sonstiger Dritter an der Schufa-Mitteilung sei festzustellen. Die angenommene bloße Richtigkeit der Daten reiche hierzu nicht aus. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall, dass die Bank sich nicht weiter an den Ehemann nach dessen Teilzahlung gewendet habe, sondern die hälftige Restschuld von der Ehefrau eingefordert habe. Auch habe sie nach dessen Widerspruch zum Mahnbescheid auf die klageweise Geltendmachung der Forderung verzichtet. Daher sei es auch irrelevant, dass zwischen Bank und Ehemann keine Vereinbarung bestehe, mit der er aus der Haftung für den restlichen Teilbetrag entlassen worden wäre.

Keine Rede von Zahlungs­un­wil­ligkeit

Sowohl von einer Zahlungs­un­wil­ligkeit des Verbrauchers als auch aufgrund der geringen Höhe der Restsumme könne von einem berechtigten Interesse der Bank oder anderer Schufa-Vertragspartner an der Mitteilung keinesfalls die Rede sein. Der Ehemann habe somit ein Recht zur Berichtigung der Schufa-Daten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI