Dokument-Nr. 10626
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- MMR 2011, 209Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 209
- Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässigOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil14.12.2006, I-10 U 69/06
- Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässigOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil15.11.2004, 23 U 155/03
- Ende der Geschäftsbeziehungen und Schufa-Mitteilung bei Überziehung des GirokontosOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil05.09.2002, 16 U 92/02
Oberlandesgericht München Urteil22.06.2010
OLG München zu den Voraussetzungen der Weitergabe von Daten an die SchufaWeitergabe von Daten bei fehlendem überwiegenden Interesse unzulässig
Die Weitergabe von Daten durch Kreditinstitute an die Schufa setzt ein berechtigtes Interesse der Bank oder eines dritten Schufa-Vertragspartners voraus und unterliegt somit einer Interessenabwägung. Auch wenn die weitergebenden Daten korrekt waren, kann eine Datenweitergabe unwirksam sein. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Bank einem getrennt lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Der Ehemann hatte den Sollsaldo von rund 1.200 Euro zur Hälfte ausgeglichen. Einem Mahnbescheid über den Gesamtbetrag hatte er widersprochen. Das Kreditinstitut hatte ihn jedoch nicht verklagt, sondern den Restbetrag von der Ehefrau in Raten zurückzahlen lassen. Der Ehemann wehrte sich nunmehr gegen die Weiterleitung der Daten an die Schufa wegen der Kontokündigung.
Kein überwiegendes Interesse feststellbar
Das Oberlandesgericht München gab dem Ehemann Recht. Weder ein überwiegendes Interesse der Bank noch sonstiger Dritter an der Schufa-Mitteilung sei festzustellen. Die angenommene bloße Richtigkeit der Daten reiche hierzu nicht aus. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall, dass die Bank sich nicht weiter an den Ehemann nach dessen Teilzahlung gewendet habe, sondern die hälftige Restschuld von der Ehefrau eingefordert habe. Auch habe sie nach dessen Widerspruch zum Mahnbescheid auf die klageweise Geltendmachung der Forderung verzichtet. Daher sei es auch irrelevant, dass zwischen Bank und Ehemann keine Vereinbarung bestehe, mit der er aus der Haftung für den restlichen Teilbetrag entlassen worden wäre.
Keine Rede von Zahlungsunwilligkeit
Sowohl von einer Zahlungsunwilligkeit des Verbrauchers als auch aufgrund der geringen Höhe der Restsumme könne von einem berechtigten Interesse der Bank oder anderer Schufa-Vertragspartner an der Mitteilung keinesfalls die Rede sein. Der Ehemann habe somit ein Recht zur Berichtigung der Schufa-Daten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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