18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.11.2004

Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig

Auch wenn der Schuldner die Berechtigung einer gegen ihn geltend gemachten Forderung bestreitet, kann die Übermittlung entsprechender Negativdaten an die Schufa rechtmäßig sein.

Der Kläger hatte eine Konto­kor­rent­for­derung der beklagten Bank aus der Abrechnung seines Girokontos (zum Teil) bestritten. Einen von ihm unterbreiteten Vorschlag, die Sache mit Zahlung von 10.000 Euro "aus der Welt zu schaffen", hat er nicht eingehalten. Daraufhin hat die Bank an die Schufa eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung i. H. v. rd. 10.000 Euro weitergegeben. Hierzu war sie nach Auffassung des Klägers nicht berechtigt, weil er die Forderung der Bank bestritten habe.

Seine Klage, mit der er die Rechts­wid­rigkeit der Schufa-Mitteilung feststellen lassen wollte, hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Weitergabe der Daten war nach Auffassung des OLG Frankfurt rechtmäßig. Maßstab ist § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG. Bei der Übermittlung von Daten an die Schufa wird zwischen "harten" und "weichen" Negativ­merkmalen differenziert. Die Übermittlung harter Negativmerkmale, die zweifelsfrei für die Beurteilung der Bonität heranzuziehen seien (z.B. Insol­ven­z­er­öffnung), ist regelmäßig zulässig. Bei weichen Negativ­merkmalen, wie etwa einer Kreditkündigung, ist eine Inter­es­se­n­ab­wägung im Einzelfall erforderlich. Allein das Bestreiten einer Forderung mache nach Ansicht des Gerichts die Weiterleitung an die Schufa nicht automatisch unzulässig. Entscheidend war im konkreten Fall, dass der Kläger nur einen Teilbetrag, nämlich die Zinsforderung, bestritten hatte, und sich selbst nicht an seinen Vorschlag, die Sache mit einer Zahlung von 10.000 Euro aus der Welt zu schaffen, gehalten hatte.

Ein Betrag von 10.000 Euro sei auch nicht so gering, dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der Schufa zu unterbleiben habe. Das Interesse der Vertragspartner der Schufa, von der Zahlungs­un­wil­ligkeit im Falle einer Geschäfts­be­ziehung mit ihm Kenntnis zu nehmen, überwiege das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der Negativdaten.

Der Kläger habe seine Einwilligung zur Weitergabe von Daten an die Schufa auch nicht nachträglich widerrufen können. Habe sich ein Bankkunde gegenüber dem Kreditinstitut durch Zahlungsverzug vertragswidrig verhalten, so handle er rechts­miss­bräuchlich, wenn er verlange, dass das Kreditinstitut trotz dieses Verhaltens keine Daten an die Schufa weitergebe. Diese könne ihre Aufgabe als Infor­ma­ti­o­ns­system nicht wahrnehmen, wenn die Möglichkeit bestünde, durch einen Widerruf die Weitergabe von Negativ­merkmalen zu verhindern.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 02.05.2005

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