21.11.2024
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Dokument-Nr. 16915

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Urteil19.11.2012Oberlandesgericht Frankfurt am Main23 U 68/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 134Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 134
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil27.02.2012, 9 O 831/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.11.2012

Schufa-Eintrag: Bank darf verjährte Kreditforderung nicht an die Schufa meldenKeine Verjäh­rungs­hemmung bei fehlender Mahnung / Mahnung setzt eindeutige und bestimmte Zahlungs­aufforderung voraus

Wird mit einem Schreiben eine Zahlung zur Fälligkeit gestellt, so stellt dieses Schreiben nicht zugleich eine Mahnung dar. Eine solche bedarf vielmehr einer eindeutigen und bestimmten Zahlungs­aufforderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über einen Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Meldung. Hintergrund dessen war, dass nach Kündigung eines Darle­hens­vertrags im Juli 2004 die Schuldnerin die Restforderung nicht zahlte. Aufgrund der Nichtzahlung kam es zur Übermittlung der Daten an die Schufa. Die Schuldnerin war der Ansicht diese Daten­über­mittlung sei unzulässig gewesen, da die Forderung verjährt gewesen sei. Die Gläubigerin wiederum vertrat die gegenteilige Meinung. Denn mit dem Kündi­gungs­schreiben im Juli 2004 habe sie zugleich wirksam gemahnt. Daher sei die Verjährung gehemmt gewesen. Das Kündi­gungs­scheiben enthielt folgenden Wortlaut: "Gemäß […] kündigen wir hiermit Ihren Kredit. Damit sind insgesamt EUR 29.528,98 zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet." Die Schuldnerin klagte nunmehr auf Widerruf der Daten­über­mittlung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Denn die Daten­über­mittlung sei nicht unzulässig gewesen. Die Verjährung sei durch die Mahnung der Gläubigerin gehemmt und somit noch nicht verjährt gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keitsrecht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Schuldnerin Berufung ein.

Anspruch auf Widerruf der Daten­über­mittlung bestand

Das Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten der Schuldnerin und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Die Schuldnerin habe einen Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung gehabt. Die Forderung der Gläubigerin sei verjährt gewesen. Daher habe die Veröf­fent­lichung von Negativdaten in Form des Zahlungs­rück­stands der Schuldnerin durch die Schufa eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) dargestellt.

Keine Hemmung der Verjährung mangels wirksamer Mahnung

Die Verjährung der Forderung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht gehemmt gewesen. Denn es habe an einer wirksamen Mahnung gefehlt. In dem Kündi­gungs­schreiben vom Juli 2004 hat das Gericht keine Mahnung gesehen. Eine Mahnung sei die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Diese Aufforderung müsse eindeutig und bestimmt sein. Der Gläubiger müsse unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Die bloße Mitteilung, die Forderung sei nun fällig, genüge demgegenüber nicht. Genau dies sei hier jedoch der Fall gewesen. Durch das Schreiben der Gläubigerin sei die Forderung nur zur sofortigen Zahlung fällig gestellt worden. Eine Leistungs­auf­for­derung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB sei darin nicht zusehen.

Hinweis auf Berechnung der Verzugszinsen unerheblich

Zudem sei es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich gewesen, dass das Schreiben der Gläubigerin den Hinweis enthielt, das Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Denn auch dies genüge nicht als Leistungs­auf­for­derung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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