18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.12.2006

Daten­über­mittlung an Schufa ohne Inter­es­se­n­ab­wägung unzulässigFormularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer laut Bundes­da­ten­schutz­gesetz unwirksam

Die Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Vertrages ohne eine Inter­es­se­n­ab­wägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, ist unzulässig. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertrags­parteien nach Kündigung des Leasing­ver­trages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Daten­über­mittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.

Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berück­sich­tigung der nach dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz vorge­schriebenen Inter­es­se­n­ab­wägung vor Weitergabe von Daten unwirksam. Im konkreten Fall verwiesen die Formu­l­a­r­be­din­gungen zwar auf die nach dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kennt­ni­ser­langung von Daten zur Zahlungs­fä­higkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006

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