21.11.2024
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Dokument-Nr. 161

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.09.2002

Ende der Geschäfts­be­zie­hungen und Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Girokontos

Die Überziehung eines Girokontos über den Kreditrahmen hinaus kann zur einseitigen Beendigung der Geschäfts­be­zie­hungen durch die Bank und zu einer Mitteilung an die Schufa führen.

Der 16. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hatte in einem Berufungs­ver­fahren über die Folgen einer Konto­über­ziehung zu entscheiden. Ein Bankkunde hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach den ihm eingeräumten Kreditrahmen überzogen und vergeblich um eine Erhöhung gebeten.

Als er den Kreditrahmen durch Ausstellung von 15 Euroschecks erneut überschritt, beendete de Bank die Geschäfts­be­ziehung und teilte der Schufa den Sachverhalt unter dem Stichwort "Scheck­kar­ten­miss­brauch durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" mit. Der Kunde wandte sich gegen diese Mitteilung und machte geltend, er habe die Kredit­rah­men­über­schreitung bereits zurückgeführt, andere Banken hätten die Aufnahme von Geschäfts­be­zie­hungen abgelehnt und er habe berufliche Nachteile zu befürchten. Die Richter des 16. Zivilsenats gelangten in Übereinstimmung mit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung de Landgerichts Frankfurt am Main zu der Auffassung, dass die Auskunft­s­er­teilung an die Schufa mit allen für den Bankkunden negativen Folgen rechtmäßig war.

Der Kunde habe sich in der so genannten Schufa-Klausel damit einverstanden erklärt, dass dieser die „Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens“ mitgeteilt werden dürfen. Bei der Mitteilung komme es auch nur auf die zivilrechtliche Vertrags­ver­letzung an, so dass dem Bankkunden entgegen seiner Auffassung kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werde.

Die Bank sei zu der Mitteilung trotz der Zurückführung der Kredit­rah­men­über­schreitung berechtigt, weil die Bank gegenüber dem Kunden bereits zuvor ständige Kredit­über­zie­hungen beanstandet und einen Wunsch auf Erhöhung des Kreditrahmens ausdrücklich abgelehnt hatte.

Überschreite der Kunde in Kenntnis dieser Umstände den Kreditrahmen erneut, könne die Bank aus der besonders groben Verletzung vertraglicher Pflichten Konsequenzen ziehen und nicht nur die Geschäfts­be­ziehung von den Kunden beenden, sondern auch von ihrem Mittei­lungsrecht gegenüber der Schufa Gebrauch machen. Dass daraus andere Kreditinstitute ihrerseits Konsequenzen gezogen haben, habe sich der Kunde letztlich selbst zuzuschreiben.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 17.09.2002

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