23.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 14038

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Beschluss15.05.2012Oberlandesgericht München31 Wx 244/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 359Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 359
  • NJW 2012, 2818Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2818
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil15.04.2011, 67 VI 13531/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss15.05.2012

Konditionalsatz im Testament weist lediglich auf Anlass der Testaments­errichtung hinDies stellt keine Bedingung betreffend der Erbeinsetzung dar

Nimmt der Text eines Testaments in Form eines Kondi­ti­o­nal­satzes auf die Umstände der Errichtung Bezug, ist darin in der Regel nur der Anlass der Testaments­errichtung zu sehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Erblasser vor einer Operation ein Testament auf, welches seine Lebensgefährtin begünstigte und folgende Formulierung beinhaltete: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen […]". Erst Jahre später verstab der Erblasser. Verwandte des Erblassers stritten daraufhin mit der Lebensgefährtin um das Erbe. Sie waren der Ansicht, dass Testament sei damals ausschließlich für die Operation verfasst worden.

Lebensgefährtin ist Rechts­nach­folgerin

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin generell zu seiner Rechts­nach­folgerin bestimmt habe. Entscheidend ist die Auslegung des Testaments. Wenn der Text eines Testamentes in Form eines Kondi­ti­o­nal­satzes auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und der Erblasser später trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. neu testiert, stellt sich zwar die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte. Lässt der Inhalt der Anordnung aber keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, so kann angenommen werden, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben. Der Erblasser will in der Regel bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen und damit eine allge­mein­gültige Regelung betreffend seine Rechtsnachfolge anordnen.

Echte Bedingung liegt nicht vor

Lediglich dann, wenn sich ausnahmsweise ein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass er tatsächlich die Erbeinsetzung einer bestimmten Person nur vom Tode anlässlich eines ganz bestimmten Ereignisses abhängig machen wollte, weil diese Person in irgendeiner Form mit dem Ereignis verknüpft ist, liegt eine echte Bedingung vor. Anhaltspunkte, die für eine solche Verknüpfung sprechen, liegen hier nicht vor. Auch der Umstand, dass das Testament im Krankenhaus errichtet wurde, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Der Ort weist lediglich daraufhin, dass die unmittelbare Operation Beweggrund für die Errichtung des Testamentes war und der Erblasser diese im Hinblick auf deren ungewissen Ausgang zum Anlass genommen hat, seine Rechtsnachfolge zu regeln.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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