03.12.2024
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Landgericht Hagen Urteil02.06.2023

Geltung eines Testaments "für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme" als bloße Beschreibung des Anlasses der Testaments­errichtungKein Bezug des Testa­ments­inhalts mit Todesart oder Todeszeitpunkt

Soll ein Testament "für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme" gelten, so spricht dies für eine bloße Beschreibung des Anlasses der Testaments­errichtung, wenn der Inhalt des Testaments keinen Bezug zur Todesart oder Todeszeitpunkt aufweist und das Testament auch nach dem Urlaub weiter besteht. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 verfasste eine Frau ein handschrift­liches Testament. Dieses enthielt folgende Einleitung: "Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Dies gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme." Das Testament wurde anlässlich eines weiteren Urlaub im Jahr 2000 nochmal unterschrieben. Nachdem Tod der Frau im Jahr 2021 bestand Streit zwischen den Erben, ob das Testament nur für den Fall gelten sollte, dass die Erblasserin aus dem Urlaub nicht zurückkommt.

Bloßes Beschreiben des Anlasses der Testa­ment­s­er­richtung

Das Landgericht Hagen entschied, dass die wiederholten Urlaubsreisen lediglich den im Testament erwähnten Anlass für die Testamentserrichtung gebildet haben. Es habe dagegen nicht unter einer Bedingung gestellt werden sollen.

Kein Bezug des Testa­ments­inhalts mit Todesart oder Todeszeitpunkt

Dafür spreche nach Auffassung des Landgerichts, dass die inhaltlichen Regelungen keinen Anhaltspunkt dafür geben, die Erblasserin habe gerade für den Fall eines Todes im Urlaub eine besondere Vorstellung über die Regelung ihrer Erbfolge gehabt, während sie für den Fall des Todes außerhalb des Urlaubs sich eine andere Erbfol­ge­re­gelung vorstellte. Insoweit seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die getroffenen Anordnungen nur für den kurzfristigen Zeitraum des Urlaubs gelten sollten. Insbesondere lasse der Inhalt der Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen. Zudem habe das Testament nach der letzten Urlaubsreise weiter bestanden, ohne dass es geändert wurde.

Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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