03.12.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 14592

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Urteil10.05.2012Oberlandesgericht München29 U 515/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 826Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 826
  • MDR 2012, 1428Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1428
  • MMR 2012, 534Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 534
  • WRP 2012, 1145Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 1145
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Oberlandesgericht München Urteil10.05.2012

Schleichwerbung auf Wikipedia ist unzulässigTäuschung der Verbraucher über kommerziellen Hintergrund des Eintrages

Werden in einem Wikipedia-Eintrag von dem Geschäftsführer einer Firma die Vorzüge von Produkten geschildert, die er vertreibt, so stellt dies eine unzulässige Schleichwerbung dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer, der sich auf den Verkauf von Weihrauch­prä­paraten aus Indien spezialisiert hatte, wendete sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wikipedia-Eintrag. In diesem wurden die Vor- und Nachteile solcher Produkte sowie die Rechtslage zum Import geschildert. Der Eintrag stammte von einem Mitbewerber. Der Unternehmer verlangte daraufhin vom Mitbewerber die Unterlassung solcher Eintragungen, da seiner Meinung nach eine unlautere geschäftliche Handlung vorliege. Denn der Werbecharakter der geschäftlichen Handlungen werde verschleiert.

Verschleierung des Werbecharakters lag vor

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Unternehmers. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3 und 4 Nr. 3 UWG zu.

Der beanstandete Wikipedia-Eintrag habe den Werbecharakter im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG verschleiert. Eine Verschleierung liege vor, wenn das äußere Erschei­nungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.2011 - I ZR 157/10 = GRUR 2012, 184). Also der kommerzielle Zweck des Eintrages nicht kenntlich gemacht werde. Die Bestimmung diene dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Zwar sei dem Nutzer von Wikipedia unter Umständen bewusst, dass die Einträge von jedermann verfasst werden können. Er erwarte aber bei Einträgen einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", dennoch keine Wirtschaftswerbung, sondern neutrale Recherchen Dritter. Vorliegend sei der kommerzielle Zweck des Wikipedia-Eintrages, nämlich die Förderung des Absatzes der von dem Mitbewerber vertriebenen Weihrauch­prä­parate, nicht hinreichend kenntlich gemacht.

Meinungs­freiheit wurde nicht verletzt

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richtes werde der Mitbewerber auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinung­s­äu­ßerung gemäß Art. 5 GG verletzt. Zwar unterfalle dem Schutz des Art. 5 GG auch die Wirtschafts­werbung. Die Freiheit der wirtschaft­lichen Betätigung dürfe aber nicht dazu führen, dass Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen. Es sei zu beachten, dass durch die Verschleierung des Werbecharakters, die Verbraucher über den kommerziellen Zweck des Eintrages getäuscht werden.

Beein­träch­tigung von Verbrau­che­r­in­teressen lag vor

Die Schleichwerbung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Der Wikipedia-Eintrag sei geeignet, einen Durch­schnitts­ver­braucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Denn er werde vermeintlich neutralen Aussagen regelmäßig mehr Vertrauen entgegenbringen als gekenn­zeichneten Werbeaussagen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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