21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17679

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Urteil26.03.1993Oberlandesgericht München21 U 6002/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 654Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 654
  • WuM 1993, 607Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 607
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil26.03.1993

Kein Recht zur Mietminderung bei Beein­träch­ti­gungen durch vorhersehbare Bauarbeiten auf Nachba­r­grundstückMieter muss aufgrund baufälligen Zustands eines Gebäudes mit zukünftigen Baumaßnahmen rechnen

Ist ein Nachbargebäude offensichtlich baufällig, so muss ein Mieter damit rechnen, dass es zukünftig zu Baumaßnahmen kommt. Nimmt er dies hin, so steht ihm später kein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines Beklei­dungs­ge­schäfts ihre Miete, da es aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu einer erheblichen Lärm- und Schmutz­be­läs­tigung kam. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Seiner Ansicht nach habe die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags angesichts des baufälligen Zustands des Nachbargebäudes mit Baumaßnahmen rechnen müssen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Oberlan­des­gericht München gab dem Vermieter recht. Der Mieterin habe kein Recht zur Mietminderung wegen der Bauarbeiten zugestanden. Insofern müsse der Grundgedanke des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB) beachtet werden. Nach dieser Vorschrift sei eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags kannte. Daher könne ein Mieter nicht seine Miete mindern, wenn die Beein­träch­tigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintritt, der Mieter jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Eintritt der Störung rechnen musste. Dies sei hier der Fall gewesen.

Vorher­seh­barkeit der Baumaßnahmen schloss Minderungsrecht aus

Der Mieterin hätte angesichts des Zustands des Nachbargebäudes bereits zum Zeitpunkt des Mietver­trags­schlusses bekannt sein müssen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass es unter Umständen zu Baumaßnahmen kommt. So habe das Gebäude leer gestanden und sei verwahrlost gewesen. Mehrere Fenster seien zerbrochen und die Fenster im Erdgeschoss seien mit Brettern vernagelt gewesen. Die Mieterin habe daher damit rechnen müssen, dass das Nachbargebäude innerhalb der Mietzeit abgerissen oder zumindest vollumfänglich saniert wird.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 654/rb)

der Leitsatz

BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 675 Abs. 1

Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergü­tungs­an­spruch.

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