Dokument-Nr. 16178
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- GE 2013, 689Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 689
- IMR 2013, 407Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 407
- ZMR 2013, 717Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 717
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil20.07.2012, 216 C 532/11
Landgericht Berlin Urteil11.03.2013
Bauarbeiten im Wohnumfeld rechtfertigen nicht immer MietminderungAusschluss des Minderungsrechts bei zu erwartenden Bauvorhaben
Kann aufgrund der vorhandenen Bebauung damit gerechnet werden, dass es zu Bauvorhaben kommt, so steht dem Mieter kein Minderungsrecht wegen Baulärm zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung beanspruchte eine Mietminderung, da es auf dem rückwärtig angrenzenden Grundstück zu Bauarbeiten kam. Hintergrund der Baumaßnahmen war der Abriss einer einstöckigen Kindertagesstätte. Auf dem Gelände sollte nunmehr ein mehrstöckiges Gebäude unter Ausnutzung des großen Grundstücks entstehen. Die vorhandene Bebauung wies bereits eine geschlossene Bauweise mit mehrgeschossigen Häusern auf. Die Vermieterin meinte, mit solchen Bauvorhaben müsse gerechnet werden und wies das Minderungsbegehren zurück. Die Mieterin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt, woraufhin die Vermieterin Berufung einlegte.
Recht zur Mietminderung wegen Baulärm bestand nicht
Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht der Vermieterin und wies die Klage der Mieterin ab. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Lärmbelästigung durch die Bauarbeiten habe nicht bestanden. Die durch die Baustelle hervorgerufene vorübergehende erhöhte Lärmbelastung habe keinen Mangel dargestellt.
Mieterin musste mit Baumaßnahmen rechnen
Die Mieterin habe nicht von einem unveränderlichen Umfeld ausgehen dürfen, so das Landgericht weiter. Sie habe vielmehr mit einer Anpassung der vorhandenen Bebauung rechnen müssen. Grundsätzlich müsse im Innenstadtbereich Berlins damit gerechnet werden, dass es im weiteren und näheren Umfeld zu Baumaßnahmen kommt.
Vergleichbarkeit zur Baulücke bestand
Nach Auffassung des Landgerichts habe angesichts der Art der vorhanden Bebauung und dem Wert des Grundstücks die Mieterin nicht erwarten dürfen, dass die lediglich einstöckige Bebauung des sonst weitgehend ungenutzten großen Grundstücks erhalten bleibt. Es habe daher eine Vergleichbarkeit zur Schließung von Baulücken bestanden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 17.09.2012 - 63 S 208/12).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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