18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16834

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Urteil05.09.2002Landgericht Köln1 S 60/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2004, 234Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 234
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Landgericht Köln Urteil05.09.2002

Mieter muss kein Baulärm­pro­tokoll anfertigenInsbesondere bei monatelangen Bauarbeiten kein Baulärm­pro­tokoll notwendig

Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet zur Darlegung eines Mietmangels wegen Bauarbeiten ein Baulärm­pro­tokoll anzufertigen. Dies gilt erst recht bei Baumaßnahmen, die über Monate andauern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Wohnung zur Darlegung eines Mietmangels wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft verpflichtet ist, ein Baulärmprotokoll anzufertigen.

Keine Pflicht zur Erstellung eines Mängel­pro­tokolls

Das Landgericht Köln hielt die Erstellung eines Mängel­pro­tokolls bei Bautätigkeiten in der Nachbarschaft für nicht erforderlich. Ein Mieter könne seiner Ansicht nach nicht dazu verpflichtet werden, sich ein Lärmmessgerät zuzulegen, um die Beein­träch­ti­gungen in der Wohnung genauer anzugeben. Dies gelte umso mehr, wenn die Baumaßnahmen über Monate andauern. Zudem müsse beachtet werden, dass es für einen berufstätigen Mieter schwer sein wird ein solches Protokoll anzufertigen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2004, 234/rb)

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