Dokument-Nr. 15760
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- GE 2013, 213Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 213
- Amtsgericht Mitte, Urteil, 2 C 170/11
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Landgericht Berlin Urteil17.09.2012
Keine Mietminderung bei vorhersehbarem BaulärmVermieter durfte aufgrund Mietzahlungsrückstand Kündigung aussprechen
Ist bei Mietvertragsschluss für den Mieter erkennbar, dass es in Zukunft zu Bauarbeiten in seiner Nachbarschaft kommt, darf er aufgrund der dadurch entstehenden Lärmbelästigung nicht seine Miete mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung aufgrund einer Lärmbelästigung seine Miete. Diese beruhte auf den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, da dem Mieter angesichts der vorhandenen Baulücke schon bei Vertragsschluss habe bekannt sein müssen, dass es unter Umständen zu Bauarbeiten kommen könne. Sie kündigte aufgrund des Mietzahlungsrückstandes das Mietverhältnis und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Mitte gab ihr recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Die Vermieterin habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn das Mieterverhältnis sei aufgrund der fristlosen Kündigung wirksam beendet worden. Die Vermieterin habe die Kündigung aussprechen dürfen, da sich der Mieter in Zahlungsverzug befunden habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB).
Kein Recht zur Mietminderung
Der Mieter habe sich im Zahlungsverzug befunden, so das Landgericht weiter, da ihm kein Recht zur Mietminderung zugestanden habe. Denn der Mieter habe aufgrund der vorhandenen Baulücke zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses damit rechnen müssen, dass die Baulücke geschlossen wird und es somit zu Baulärm kommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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