Dokument-Nr. 16329
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- GE 2013, 487Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 487
- ZMR 2014, 123Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 123
Landgericht Berlin Beschluss18.02.2013
Kein Recht zur Mietminderung wegen zunehmenden Fluglärms von einem schon bei Mietvertragsabschluss existierenden FlughafenMieter müssen mit zunehmendem Fluglärm rechnen
Wer eine Wohnung in der Nähe eines Flughafens anmietet, kann seine Miete später nicht wegen zunehmenden Fluglärms aufgrund eines Ausbaus des Flughafens mindern. Ein Vertrauen darauf, dass ein Zustand dauerhaft bleibt, besteht nicht. Mieter müssen daher immer mit einem zunehmenden Fluglärm rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen zunehmenden Fluglärm vom Flughafen Berlin-Schönefeld. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, da bereits bei Mietvertragsschluss der Flughafen vorhanden gewesen sei und die Mieterin nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass es bei dem geringen Flugverkehr bleibt. Die Mieterin pochte jedoch auf ihr Recht, so dass der Streit vor Gericht landete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Mieterin kein Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) zustand. Denn der durchaus störende Fluglärm habe keinen zur Minderung berechtigten Mangel dargestellt.
Mieterin musste mit erhöhtem Fluglärm rechnen
Die Mieterin habe nach Ansicht des Landgerichts aufgrund der Lage der Wohnung in der Gegend des Flughafens Schönefeld mit Fluglärm rechnen müssen. Denn bei einer in der Nähe eines Flughafens gelegenen Wohnung sei grundsätzlich mit Fluglärm zu rechnen. Es entspreche nicht dem Willen der Mietvertragsparteien und der Allgemeinheit, darin einen Fehler der Mietsache zusehen. Das Landgericht zog zur Unterstützung seiner Entscheidung den § 536 b BGB heran. Nach dieser Vorschrift ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Aus der Norm lasse sich entnehmen, so das Gericht weiter, dass der Mieter zur einer Mietminderung nicht berechtigt ist, wenn die Beeinträchtigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintritt, der Mieter aber bereits bei Vertragsschluss mit dem Eintritt der Störung rechnen musste.
Kein Vertrauen auf Unveränderlichkeit des Zustands
Ein Mieter dürfe nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der zurzeit des Vertragsschlusses bestehende Zustand für die gesamte Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags unverändert bestehen bleibt. Die Mieterin habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass es bei dem geringen Flugverkehr bleibt. Sie habe vielmehr mit einer dauerhaften Zunahme des Luftverkehrs als auch mit dem Ausbau am vorhandene Standort und der damit einhergehenden weiteren Zunahme des Fluglärmpegels rechnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-onlin (vt/rb)
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