21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16329

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Landgericht Berlin Beschluss18.02.2013

Kein Recht zur Mietminderung wegen zunehmenden Fluglärms von einem schon bei Mietvertrags­abschluss existierenden FlughafenMieter müssen mit zunehmendem Fluglärm rechnen

Wer eine Wohnung in der Nähe eines Flughafens anmietet, kann seine Miete später nicht wegen zunehmenden Fluglärms aufgrund eines Ausbaus des Flughafens mindern. Ein Vertrauen darauf, dass ein Zustand dauerhaft bleibt, besteht nicht. Mieter müssen daher immer mit einem zunehmenden Fluglärm rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen zunehmenden Fluglärm vom Flughafen Berlin-Schönefeld. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, da bereits bei Mietver­trags­schluss der Flughafen vorhanden gewesen sei und die Mieterin nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass es bei dem geringen Flugverkehr bleibt. Die Mieterin pochte jedoch auf ihr Recht, so dass der Streit vor Gericht landete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Mieterin kein Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) zustand. Denn der durchaus störende Fluglärm habe keinen zur Minderung berechtigten Mangel dargestellt.

Mieterin musste mit erhöhtem Fluglärm rechnen

Die Mieterin habe nach Ansicht des Landgerichts aufgrund der Lage der Wohnung in der Gegend des Flughafens Schönefeld mit Fluglärm rechnen müssen. Denn bei einer in der Nähe eines Flughafens gelegenen Wohnung sei grundsätzlich mit Fluglärm zu rechnen. Es entspreche nicht dem Willen der Mietver­trags­parteien und der Allgemeinheit, darin einen Fehler der Mietsache zusehen. Das Landgericht zog zur Unterstützung seiner Entscheidung den § 536 b BGB heran. Nach dieser Vorschrift ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Aus der Norm lasse sich entnehmen, so das Gericht weiter, dass der Mieter zur einer Mietminderung nicht berechtigt ist, wenn die Beein­träch­tigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintritt, der Mieter aber bereits bei Vertragsschluss mit dem Eintritt der Störung rechnen musste.

Kein Vertrauen auf Unver­än­der­lichkeit des Zustands

Ein Mieter dürfe nach Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der zurzeit des Vertrags­schlusses bestehende Zustand für die gesamte Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags unverändert bestehen bleibt. Die Mieterin habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass es bei dem geringen Flugverkehr bleibt. Sie habe vielmehr mit einer dauerhaften Zunahme des Luftverkehrs als auch mit dem Ausbau am vorhandene Standort und der damit einhergehenden weiteren Zunahme des Fluglärmpegels rechnen müssen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-onlin (vt/rb)

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