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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil31.08.2012

Gesteigerter Fluglärm aufgrund Ausbaus eines Flughafens berechtigt nicht zur MietminderungKenntnis vom Mangel schließt Minderungsrecht aus

Ist bei Abschluss des Mietvertrags bekannt, dass es aufgrund des Ausbaus eines Flughafens zu einem erhöhten Fluglärm kommt, so hat der Mieter kein Recht zur Mietminderung. Die Kenntnis des Mangels schließt das Minderungsrecht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter auf Feststellung, dass der Mieter einer Wohnung wegen des gestiegenen Fluglärms, aufgrund der Inbetriebnahme der neuen Landebahn des Flughafens Frankfurt a.M., nicht berechtigt sei seine Miete zu mindern. Der Vermieter war der Meinung, dass die aus dem Fluglärm herrührenden Belastungen innerhalb eines Ballungsgebiets zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Zudem sei der Ausbau des Flughafens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bekannt gewesen.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dem Mieter habe kein Recht auf Mietminderung zugestanden. Dies gelte selbst dann, wenn man in dem erhöhten Fluglärm eine mehr als nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung sieht.

Mieter hatte Kenntnis vom Ausbau des Flughafens

Das Recht zur Mietminderung sei nach Auffassung des Amtsgerichts aufgrund der Kenntnis des Mieters vom Mangel ausgeschlossen gewesen (§ 536 b BGB). Der Mieter habe bereits bei Vertragsschluss mit dem Ausbau des Flughafens rechnen müssen. Denn die Pläne zum Ausbau lagen zu diesem Zeitpunkt schon vor. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits bei Einzug des Mieters in die Wohnung Fluglärm vorhanden war. Mit der gesteigerten Lärmbelästigung habe sich daher nur ein Risiko verwirklicht, dass dem Mieter vom Beginn des Mietver­hält­nisses an bekannt sein habe müssen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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