03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12951

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Urteil14.06.2011Amtsgericht Köln223 C 26/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 448Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 448
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Amtsgericht Köln Urteil14.06.2011

Wohnung direkt am Rhein: Kein Mietmin­de­rungs­an­spruch aufgrund von Belästigungen durch SchiffsverkehrBei Wohnung direkt an einer Anlegestelle sind Lärm und Emissionen durch Frachtschiffe kein Mietmangel

Sind sich beide Mietver­trags­parteien bei Vertrags­ab­schluss über den Zustand einer Wohnung einig, so kann nachträglich kein Mietmangel geltend gemacht werden. Vor allem wenn die vermeintlich mietmindernden Umstände dem Mieter offensichtlich bekannt waren, ist ein Anspruch auf geminderte Mietzahlung nicht durchsetzbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall machte die neue Mieterin einer am Rhein gelegenen Wohnung Mietminderung aufgrund von Lärm- und Geruchs­be­läs­tigung durch Schiffe geltend. Die Frau sah sich durch die auch nachts und am Wochenende anlegenden Schiffe, die zum Teil ihre Dieselmotoren laufen ließen sowie durch Bauarbeiten rund um das Wohnhaus gestört.

Keine erhebliche Beein­träch­tigung durch unbefestigten "Umweg" zum Wohnhaus

Das Amtsgericht Köln folgte dem Antrag der Vermieter, einen Anspruch auf Erhalt der vollständigen Miete festzustellen. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Minderung der Miete, da die von ihr vorgetragenen Umstände keinen Mietmangel begründen würden. Die Frau habe sich über die schwere Erreichbarkeit der Wohnung beklagt, da der Zugang zu ihrem Wohnhaus aufgrund der Bauarbeiten nur über einen unbefestigten Weg zu erreichen gewesen sei. Das Gericht sah in dem Umstand, dass ein kleiner Umweg bewältigt werden müsse, jedoch keine erhebliche Beein­träch­tigung der Nutzbarkeit der Wohnung.

Schiffsverkehr war Mieterin bei Vertrags­ab­schluss bekannt

Mietminderung könne auch nicht aufgrund des Schiffsverkehrs erhoben werden, da der Mieterin dieser Umstand bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei. Das Gericht erklärte, dass es dem Mieter einer Wohnung direkt am Rhein klar sein müsse, dass es dort zu Emissionen und Lärm durch Frachtschiffe kommen könne. Auch wenn die Beklagte nicht aus der Region stamme, so müsse ihr als Univer­si­täts­pro­fessorin bekannt sein, dass es sich beim Rhein um eine der meist befahrenen Schiff­fahrt­s­traßen Europas handele und Schiffe bei Ruhepausen auch schon mal am Ufer anlegen würden. Auch die direkt vor der Wohnung gelegene Kaimauer als auch der Straßenname "Im Zollhafen" habe diese Vermutung naheliegend erscheinen lassen müssen.

Auf Bauvorhaben wurde im Mietvertrag hingewiesen

Auch die Mängel durch die Baustelle könnten nicht als Mietmangel geltend gemacht werden. Auch von diesem Umstand habe die Frau bereits bei Besichtigung der Wohnung Kenntnis gehabt, da zu dieser Zeit bereits erhebliche Vorbereitungen des Bauvorhabens getroffen worden waren, so beispielsweise die Errichtung eines Kranhauses. Zudem sei sie im Mietvertrag extra auf die Baumaßnahmen hingewiesen worden. Die Mieterin behauptete zwar, ihr sei mündlich von der Vermieterin zugesichert worden, dass die Bauarbeiten zu einem bestimmten Termin abgeschlossen wären, konnte dies jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Die Vermieterin behauptete ihrerseits, keine verbindliche Aussage getroffen zu haben, zumal ihr dies auch gar nicht möglich sei, da sie den Abschluss der Bauarbeiten nicht beeinflussen könne. Demnach stehe der Mieterin kein Anspruch auf Mietminderung zu, da die Mietver­trags­parteien den bei Überlassung der Mietsache vorhandenen Zustand, sowohl das Vorhandensein der Baustelle als auch den Schiffsverkehr, vereinbart haben.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/st)

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