21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13110

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Urteil29.02.2012BundesgerichtshofVIII ZR 155/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2012, 171Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2012, Seite: 171
  • GE 2012, 681Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 681
  • GuT 2012, 125Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 125
  • IMR 2012, 178Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 178
  • MDR 2012, 509Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 509
  • MietRB 2012, 161Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 161
  • NJW 2012, 1647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1647
  • NJW-Spezial 2012, 321Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 321
  • NZM 2012, 381Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 381
  • WuM 2012, 269Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 269
  • ZMR 2012, 536Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 536
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil07.04.2010, 15 C 63/09
  • Landgericht Berlin, Urteil28.01.2011, 63 S 240/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.02.2012

Mietminderung bei erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz von Touristen zulässigBundes­ge­richtshof zu den Anforderungen an die Darlegung des Mangels einer Mietwohnung

Kommt es in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, in dem einige Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet werden, zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz seitens der dort vorübergehend wohnenden Touristen, haben regulär dort wohnende Mieter die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor, der mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigte.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 Euro.

Amtsgericht verneint Zulässigkeit der Räumungsklage - Landgericht bejaht Räumung

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Berufungs­gericht überspannt Anforderungen an Darlegung eines Sachmangels in unvertretbarer Weise

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass das Berufungs­gericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

Beein­träch­ti­gungen des Mietgebrauchs durch Wohnungs­ver­mietung an Feriengäste und Touristen grundsätzlich nicht unzumutbar

Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungs­ge­richts, dass eine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beein­träch­ti­gungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfa­mi­li­enhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beein­träch­ti­gungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.

Mieter muss Maß der Gebrauchs­be­ein­träch­tigung der Mietsache nicht anzugeben

Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermie­tung­s­praxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beein­träch­ti­gungen weit hinaus. Das Berufungs­gericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beein­träch­ti­gungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchs­be­ein­träch­tigung (oder einen bestimmten Minde­rungs­betrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beein­träch­ti­gungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beein­träch­ti­gungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.

Die Sache ist an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden, damit dieses Feststellungen zu den geltend gemachten Beein­träch­ti­gungen trifft.

* § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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