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Dokument-Nr. 11160

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Urteil26.03.2009Landgericht Hamburg333 S 65/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 87Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 87
  • WuM 2009, 347Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 347
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil24.08.2008, 713d C 444/06
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil26.03.2009

15 % Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch falsch eingebauten Motor eines TiefgaragentorsGrenzwerte der DIN 4109 überschritten

Geht von einem Tiefgaragentor eine erhebliche Lärmbelästigung aus, kann eine Mietmin­de­rungsquote von 15 % angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Motor eines elektrischen Tiefgaragentors ausgetauscht. Mieter, die direkt über der Tiefga­ra­gen­einfahrt wohnten, fühlten sich durch den Lärm, den der neue Motor verursachte gestört und minderten die Miete. Der alte Motor war nach Meinung der Mieter viel leiser gewesen.

Motor nicht ordnungsgemäß eingebaut

Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass der neue Motor nicht ordnungsgemäß eingebaut worden war. Er maß Geräu­sch­be­läs­ti­gungen, die die DIN 4109 überschritten. Die eingebauten Teile seien nicht körper­scha­ll­gerecht angebracht worden, führte der Sachverständige aus. Anhand der Messwerte könne erkannt werden, dass es dort eine Körper­scha­ll­brücke geben müsse.

Lärmgrenzwerte der DIN-Norm 4109 überschritten

Das Landgericht Hamburg folgerte, dass bei richtigem Einbau der Motor die Lärmgrenzwerte der DIN 4109 einhalten würde und erachtete eine Mietmin­de­rungsquote von 15 % auf den Brutto­wa­rm­mietzins für angemessen.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)

der Leitsatz

§ 536 BGB (rao)

Überschreitet der Motor eines elektrischen Tiefgaragentors die Lärmgrenzwerte der DIN-Norm 4109 so liegt ein Mietmangel vor.

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