Landgericht Hamburg Urteil26.03.2009
15 % Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch falsch eingebauten Motor eines TiefgaragentorsGrenzwerte der DIN 4109 überschritten
Geht von einem Tiefgaragentor eine erhebliche Lärmbelästigung aus, kann eine Mietminderungsquote von 15 % angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Motor eines elektrischen Tiefgaragentors ausgetauscht. Mieter, die direkt über der Tiefgarageneinfahrt wohnten, fühlten sich durch den Lärm, den der neue Motor verursachte gestört und minderten die Miete. Der alte Motor war nach Meinung der Mieter viel leiser gewesen.
Motor nicht ordnungsgemäß eingebaut
Ein Sachverständiger stellte fest, dass der neue Motor nicht ordnungsgemäß eingebaut worden war. Er maß Geräuschbelästigungen, die die DIN 4109 überschritten. Die eingebauten Teile seien nicht körperschallgerecht angebracht worden, führte der Sachverständige aus. Anhand der Messwerte könne erkannt werden, dass es dort eine Körperschallbrücke geben müsse.
Lärmgrenzwerte der DIN-Norm 4109 überschritten
Das Landgericht Hamburg folgerte, dass bei richtigem Einbau der Motor die Lärmgrenzwerte der DIN 4109 einhalten würde und erachtete eine Mietminderungsquote von 15 % auf den Bruttowarmmietzins für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)
der Leitsatz
§ 536 BGB (rao)
Überschreitet der Motor eines elektrischen Tiefgaragentors die Lärmgrenzwerte der DIN-Norm 4109 so liegt ein Mietmangel vor.