21.11.2024
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Amtsgericht Neukölln Urteil02.07.2008

Natürliche Verschattung durch Bäume stellt keinen Mangel der Wohnung darBesei­ti­gungs­an­spruch und Recht zur Mietminderung besteht daher nicht

Kommt es aufgrund des Baumbestands zu einer natürlichen Verschattung der Wohnung, stellt dies kein Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume oder ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung beschwerte sich über eine Verschattung. Hintergrund dessen war, dass sich vor seiner Wohnung Kastanien und Buchen befanden. Vor dem Einzug waren die Bäume noch nicht so groß. Erst mit der Zeit nahm das Gelände vor der Wohnung den Charakter eines Waldes an. Der Mieter verlangte von der Vermieterin wegen des geringen Lichteinfalls die Bäume zu beschneiden. Zudem meinte er, seine Miete mindern zu dürfen. Die Vermieterin trat diesem Ansinnen entgegen, woraufhin der Mieter Klage erhob.

Anspruch auf Beschneidung der Bäume bestand nicht

Das Amtsgericht Neukölln entschied gegen den Mieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Beschneidung der Bäume gemäß § 535 Abs. 1 BGB gehabt, da eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres der normalen Instand­hal­tungs­pflicht des Vermieters unterfalle.

Mangel der Mietsache wegen Verschlech­terung der Licht­ver­hältnisse lag nicht vor

Ein solcher Anspruch habe sich auch nicht aus § 536 BGB ergeben, so das Amtsgericht weiter. Denn die zunehmende Verschattung durch den natürlichen Baumwuchs sowie die dadurch eintretende Verschlechterung der Lichtverhältnisse in der Wohnung habe keinen Mangel der Mietsache dargestellt. Denn der Mieter hätte damit von Anfang an rechnen müssen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die schlechten Licht­ver­hältnisse nur bedingt auf den Baumbestand zurück zuführen gewesen sei. Vielmehr habe die Lage der Wohnung im Erdgeschoss und die Bauweise des Wohnzimmers mit der vorgelagerten Loggia zur Beein­träch­tigung der Licht­ver­hältnisse geführt. Dies seien jedoch Umstände gewesen, die der Mieter vor der Anmietung der Wohnung kannte und daher erkennbar hingenommen hatte. Somit habe kein Mangel vorgelegen, der nach Vertragsschluss entstanden ist.

Maß der Verschattung war nicht unzumutbar

Eine Verschattung führe nach Auffassung des Gerichts nur dann zur Annahme eines Mangels, wenn er unzumutbar wird. Die Grenze zur Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten worden. Es sei zu beachten gewesen, dass die Kürzung der Bäume die Belich­tungs­ver­hältnisse nur geringfügig verbessert hätten. Dem habe gegenüber gestanden, dass durch den Schnitt die Bäume unnötig verschandelt worden wären. Eine wesentliche Verbesserung wäre allenfalls durch die Beseitigung von Bäumen oder die umfassende Stutzung der Baumkronen erzielt worden. Doch dadurch wäre das Erschei­nungsbild der Bäume und damit die Gesamtwirkung der Wohnanlage stark beeinträchtigt worden.

Kein Recht zur Mietminderung

Ein Recht zur Mietminderung hat das Gericht angesichts der oben genannten Gründe verneint.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)

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