Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Voraussetzungen für eine Mietminderung gemäß § 537 BGB nicht vorlagen. Bautätigkeiten in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts seien zum Zeitpunkt des Mietsvertragsabschlusses ortsüblich gewesen und lagen damit dem Vertragsabschluss zugrunde. Entscheidend sei, ob und inwieweit die Mieter generell mit einer Bautätigkeit rechnen müssten. Dies könne nicht allein davon abhängen, ob das Mietgrundstück in einem Sanierungsgebiet liege oder sich baufällige Gebäude oder Baulücken in der Nähe befinden würden. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um ein Neubaugebiet, so dass jederzeit mit Hinblick auf die ältere Bausubstanz mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen gewesen sei. Dies treffe besonders auf die am Nachbargrundstück der Mieter vorgenommene Fassadenerneuerung zu, auf die sich die Mieter bezüglich ihres Mietminderungsanspruches beriefen. Hausfassaden müssten üblicherweise während der Gesamtlebensdauer eines Gebäudes mehrmals erneuert werden. Die Mieter hätten erkennen können, dass die Fassade des Nachbargrundstücks nicht in neuestem Zustand gewesen sei und demzufolge mit einer Erneuerung zu rechnen war.
Für den Fall, dass ein Umweltmangel geltend gemacht werden solle, müsse berücksichtigt werden, dass zu einer Tauglichkeitsminderung des Mietgrundstücks die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze nötig ist. Dies sei vorliegend nicht erkennbar gewesen, da die Mieter nicht im Einzelnen das Maß, die Dauer und die Intensität der Beeinträchtigung geschildert hätten.
Die angeführte Entkernung eines Gebäudes auf der anderen Straßenseite habe der Mieter nicht erwarten müssen, erklärte das Gericht. Da sich die Baustelle jedoch nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern auf der anderen Straßenseite befunden habe, könne daraus gefolgert werden, dass eine Übertragung des Schalls durch die Gebäudesubstanz nicht möglich war und die Mieter auch nicht dargelegt hätten, dass die Störungen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 537 BGB überschritten haben. Entscheidend sei, dass das Maß und die Intensität der Störungen nur subjektiv von den Mietern wiedergegeben worden seien. Aus Anmerkungen wie "extremer", "üblicher", "andauernder", "nervender" Baulärm ließen sich auf die Intensität des Lärms keine sicheren Schlüsse ziehen. Zudem fehle es an Schallmessungen, die allein geeignet wären, rein subjektive Beurteilungen der Lärmbelästigungen auszuschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)