Das Oberlandesgericht München änderte mit seiner Entscheidung in der Berufungsinstanz das vorangegangene Urteil des Landgerichts Ingolstadt ab. Dieses hatte den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auf lediglich 150 Euro beziffert.
In dem Verfahren ging es um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich im April 2009 ereignet hatte. Für die dabei erlittenen materiellen Schäden und Verletzungen verlangte die Klägerin eine Entschädigung in Geld. Das Verfahren wurde erstinstanzlich am 18.07.2012 entschieden.
Mit Gutachten vom 28.06.2011 konnte die Klägerin nachweisen, dass sie sich durch den Unfall eine Verletzung an Brustkorb und Brustbein zugezogen hatte. Der Gutachter ging dabei nur von einer im Wesentlichen folgenlosen Ausheilung der Verletzung aus.
Für diese Verletzung hielt das Oberlandesgericht einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500 Euro für angemessen. Dabei führte es aus, dass die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten abhänge, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss.
Hinsichtlich weiterer Verletzungen folgte das Gericht hingegen nicht dem Vortrag der Klägerin. Diese behauptete, dass sich ihre Nackenschmerzen kurz vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2012 wieder verstärkt hätten. Ein daraufhin durchgeführtes MRT habe einen Bandscheibenvorfall ergeben, der eine Spätfolge des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2009 sei.
Der vom Gericht bestellte Gutachter führte dazu aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die starken Nackenschmerzen, die die Klägerin behauptete, durch einen Bandscheibenvorfall hervorgerufen worden seien, vorliegen. Es liege zwar eine entsprechende Verwölbung vor. Jedoch könne nur spekuliert werden, ob die Verwölbung durch den Verkehrsunfall hervorgerufen wurde.
Denn mit einer Computertomographie lässt sich das Alter einer solchen Verwölbung nicht feststellen. Deshalb, so das Oberlandesgericht, könne die Klägerin ihrer Beweislast, dass der Bandscheibenvorfall auf den Unfall zurückzuführen sei, nicht nachkommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/we)