18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht München Urteil14.02.2014

Auffahrunfall im Straßenverkehr: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Auffahrenden bei plötzlichem Stillstand des vorausfahrenden FahrzeugsEin dem Anscheinsbeweis zugrunde liegender typischer Gesche­hens­ablauf liegt nicht vor

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall aufgrund eines plötzlichen Stillstands des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an den dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden typischen Gesche­hens­ablauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Auffahrunfall. Während der vorausfahrende Fahrzeugführer meinte, dass der Auffahrenden den Unfall schuldhaft verursacht habe, behauptete der Auffahrende, dass er die Kollision habe nicht vermeiden können, da das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet zum Stillstand kam. Ein Gutachter stellte zu dem Unfall fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund einer vorangegangenen Kollision plötzlich zum Stillstand kam bzw. sogar zurück­ge­schleudert wurde und es deshalb zum Auffahrunfall kam. Nachdem das Landgericht Landshut entschied, dass der Auffahrende Schuld am Auffahrunfall hatte, musste sich das Oberlan­des­gericht München mit dem Fall beschäftigen.

Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Auffahrenden

Das Oberlan­des­gericht München führte zum Fall aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts, ein Anscheinsbeweis nicht für ein Verschulden des Auffahrenden gesprochen habe. Zwar spreche bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbewies dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicher­heits­abstand oder unaufmerksam fuhr. Dieser Anscheinsbeweis beruhe aber auf dem Vorliegen eines typischen Gesche­hens­ablaufs. Kann also der Auffahrende einen untypischen Gesche­hens­ablauf nachweisen, komme der Anscheinsbewies nicht zur Anwendung. So habe der Fall hier gelegen.

Plötzlicher Stillstand begründete untypischen Gesche­hens­ablauf

Ein untypischer Gesche­hens­ablauf liege etwa vor, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst oder der Vorausfahrende aus sonstigen Gründen ruckartig stehenbleibt. Damit müsse ein nachfolgender Autofahrer nicht ohne weiteres rechnen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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