18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17939

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Hinweisbeschluss20.11.2013Kammergericht Berlin22 U 72/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 73Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 73
  • MDR 2014, 339Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 339
  • NJW-RR 2014, 809Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 809
  • NJW-Spezial 2014, 299 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 299, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2014, 458Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 458
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Hinweisbeschluss20.11.2013

Auffahrunfall im Straßenverkehr: Allgemeine Lebenserfahrung und Anscheinsbeweis sprechen für Verschulden des AuffahrendenVorliegen eines untypischen Unfallhergangs muss von Auffahrenden bewiesen werden

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende das Vorliegen eines untypischen Unfallhergangs darlegt. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nachdem sie auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren war. Die Autofahrerin behauptete, die vorausfahrende PKW-Fahrerin hätte plötzlich grundlos stark abgebremst. Ein Verschulden an dem Auffahrunfall treffe sie daher nicht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Kammergericht entschied, dass der klägerischen Autofahrerin kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zustand. Denn diese habe den Unfall allein verschuldet.

Anscheinsbeweis sprach für Verschulden der Auffahrenden

Im Zusammenhang mit einem typischen Auffahrunfall spreche die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, so das Kammergericht weiter, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) fuhr. Zwar könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Dazu hätte die Klägerin aber einen untypischen Unfallhergang darlegen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen.

Starkes Abbremsen der Vorausfahrenden war unbeachtlich

Soweit die Vorausfahrende tatsächlich stark abbremste, so sei dies nach Ansicht des Kammergerichts unbeachtlich gewesen. Der Anscheinsbeweis wäre dadurch nicht erschüttert worden. Denn ein Autofahrer müsse auch ein plötzliches scharfes Abbremsen des Vorausfahrenden einplanen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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