21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil01.10.1999

Kein Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger

Die Regeln des gegen den auffahrenden Verkehrs­teil­nehmer sprechenden Anscheins­be­weises greifen nicht ein, wenn der Vorausfahrende nach links in ein Grundstück abbiegen will und dabei seinen besonderen Sorgfalts­pflichten nicht genügt. Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 01.10.1999 eine Haftungs­ver­teilung von 50 : 50 nach einem entsprechenden Unfall vorgenommen, da in einer solchen Situation nicht von einem typischen Auffahrunfall gesprochen werden könne.

Regelmäßig ist bei einem Auffahrunfall von der Vermutung einer ganz überwiegenden Verursachung durch den auffahrenden Verkehrs­teil­nehmer auszugehen. Trifft jedoch einen Linksabbieger ein Verschulden, weil er sich nicht rechtzeitig nach links einordnet, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen nicht genügend auf den nachfolgenden Verkehr achtet - sog. doppelte Rückschaupflicht - und sich beim Abbiegen in ein Grundstück zudem nicht so verhält, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 1 und Abs. 5 Straßen­ver­kehrs­ordnung), gilt diese Vermutung nach dem Urteil nicht.

Vielmehr bedarf es der Abwägung der Verur­sa­chungs­beiträge beider Verkehrs­teil­nehmer im einzelnen. Im entschiedenen Fall führte dies zu einer gleichwertigen Haftungsquote, da auch der auffahrende Fahrzeuglenker gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung verstossen hatte. Denn dieser hatte in der durch das vorausfahrende Fahrzeug verursachten unklaren Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung zum Überholen angesetzt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.11.1999

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