Dokument-Nr. 17921
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Amtsgericht München Urteil01.10.2013
Bei Auffahrunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit Fahrspurwechsel spricht Beweis des ersten Anscheins für Missachtung der SorgfaltspflichtVorausfahrender haftet bei sorgfaltswidrigem Fahrstreifenwechsel in der Regel alleine für Unfallschäden
Ereignet sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am 7. September 2012 auf der Plinganser Straße in München zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem kroatischen Reisebus. Der PKW befand sich auf der linken Spur und wechselte bei der Fahrbahnverengung auf die rechte Spur. Dort befand sich der Bus, der auf den PKW auffuhr. Der Halter des PKW verlangt nun den Schaden vom der Versicherung des Reisebusses ersetzt.
Fahrstreifenwechsel verlangt Einhaltung äußerster Sorgfalt
Die Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage ab. Bei Unfällen durch Auffahren spreche zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser erste Anschein werde aber dann erschüttert, wenn derjenige, der aufgefahren ist, einen atypischen Verlauf darlegt und auch beweisen kann, so dass die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint. Erforderlich sei der Nachweis, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat und dadurch dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich war oder erheblich erschwert war. Bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel spricht der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat.
Haftung für Unfallschäden liegt bei sorgfaltswidrigem Fahrspurwechsel allein beim Vorausfahrenden
Demnach haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel wegen der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu beachtenden höchst möglichen Sorgfalt in der Regel für die Unfallschäden alleine.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.
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