23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil08.01.2007

Autobahnraser haften bei Unfall mitRicht­ge­schwin­digkeit soll Gefahren herabsetzen

Wer auf der Autobahn die Richt­ge­schwin­digkeit von 130 km/h überschreitet, haftet bei einem Unfall unter Umständen mit, auch wenn er sonst den Unfall nicht verschuldet hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im Fall fuhr ein Motorradfahrer mit möglicherweise 270 Sachen über die Autobahn - jedenfalls kam es in Höhe einer Auffahrt zu einem Auffahrunfall, bei dem eine Aufpra­ll­ge­schwin­digkeit von mindestens 190 km/h festgestellt wurde. Was war passiert? Vor dem Motorradfahrer hatte der Autofahrer von der rechten auf die linke Spur gewechselt, um einem anderen Autofahrer, die Spur zum Einfädeln frei zu machen. Bei der Kollision erlitt der Motorradfahrer erhebliche Verletzungen sowie materielle Schäden. Er stufte seinen eigenen Haftungsanteil auf 25 % ein und verlangte somit 75 % des Schadens vom Autofahrer. In dem Autobahn­ab­schnitt bestand keine Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Der Autofahrer trug vor Gericht vor, schon einige Zeit auf der linken Spur gefahren zu sein, als sich der Motorradfahrer mit möglicherweise 270 km/h näherte; er sei jedenfalls bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht zu sehen gewesen.

Das Landgericht Mainz und das Oberlan­des­gericht Koblenz als Berufungs­instanz verurteilten den klagenden Motorradfahrer zu einem Mitver­schul­den­santeil von 50 %. Da keinem Unfall­be­tei­ligten ein Verschulden nachzuweisen sei, müsse die Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden.

Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Autofahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stünde die Geschwindigkeit des Motorradfahrers von etwas über 200 km/h. Diese habe er zwar fahren dürfen; habe jedoch damit die Autobahn-Richt­ge­schwin­digkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten. Dies führe unstreitig zu einer Mithaftung des Motorradfahrers. Mit der Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit von rund 60 % habe der Motorradfahrer ein erhebliches Gefah­ren­po­tential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, denn es wäre unstreitig nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Motorradfahrer die Richt­ge­schwin­digkeit eingehalten hätte.

Die Richt­ge­schwin­digkeit sei aber gerade empfohlen worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit herrührten. Diese beruhten u. a. darauf, dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch unfallfrei bleiben könne, wenn alle anderen Verkehrs­teil­nehmer sich absolut unfallfrei verhalten. Nach allem trage der Motorradfahrer daher einen Mitver­schul­den­santeil von 50 %.

Quelle: ra-online

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