21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil15.11.2006

Auch ohne Verschulden an einem Unfall kann ein Autofahrer eine Mithaftung tragenMissachtung der Richt­ge­schwin­digkeit bei Verkehrsunfall - Geschwin­dig­keits­über­schreitung mindert Ersatzanspruch

Wer sich nicht an die Richt­ge­schwin­digkeit von höchstens 130 km/h auf Autobahnen hält, kann bei einem Unfall ein Mithaftung angelastet werden. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Coburg auch, wenn der Unfall unverschuldet ist.

Endlich hatte der Kläger Gelegenheit, die Leistungsstärke seines BMW 540i zu testen. Auf der autobahn­ähn­lichen Bundesstraße flog er mit fast 200 Sachen an aus seiner Sicht kriechenden Benzinkutschen vorbei. Plötzlich scherte eines dieser "Schne­cken­vehikel" vor ihm auf die linke Fahrspur aus. Der BMW-Fahrer bremste zwar sofort, konnte aber einen Zusammenstoß nicht verhindern. Wie durch ein Wunder kam es nur zu Blechschäden. Sich keiner Schuld bewusst, beanspruchte der Sport­wa­gen­be­sitzer von der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung seinen gesamten Schaden von rund 14.000 €. Diese regulierte allerdings nur zu 70 %, warf sie ihm doch vor, auf die Einhaltung der Richt­ge­schwin­digkeit gepfiffen zu haben. Damit war der sich selbst als Idealfahrer sehende Kläger nicht einverstanden und klagte den Rest ein.

Aber auch beim Landgericht Coburg drang er nicht durch. Das Gericht wies die Klage ab, nachdem es auf eine Mithaftung des BMW-Fahrers von 20 % erkannt und den Anspruch der Höhe nach gekürzt hatte. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahn­richt­ge­schwin­digkeit eingehalten, um auch unvor­her­ge­sehene Gefah­ren­si­tua­tionen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Flitzer den Unfall hierdurch vermeiden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte.

Quelle: ra-online

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