15.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss05.02.2020

Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer gerechtfertigtAuch Fernbedienung stellt ein im Straßenverkehr unzulässiges "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" dar

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Naviga­ti­o­ns­geräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall war der Pkw des Betroffenen mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Naviga­ti­o­nsgerät zu bedienen.

OLG bestätigt Entscheidung des AG und Geldbuße von 100 Euro

Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO" zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Naviga­ti­o­ns­gerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden..

Straßenverkehrsordnung

Erläuterungen

§ 23Sonstige Pflichten von Fahrzeug­füh­renden

[...]

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unter­hal­tungs­elek­tronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berüh­rungs­bild­schirme, tragbare Flachrechner, Naviga­ti­o­ns­geräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder [...]

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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