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- r+s 2014, 555Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 555
- VersR 2014, 105Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 105
- Landgericht Köln, Urteil27.02.2013, 20 O 360/12
Oberlandesgericht Köln Urteil15.10.2013
Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheitsverletzung dar und berechtigt Versicherung zur LeistungskürzungVersicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen
Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versicherungsleistung um 40 %, da die Versicherungsnehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versicherungsnehmer müsse jedoch nach einer Klausel in den Versicherungsbedingungen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste überreichen. Ein Zeitraum von mehr als fünf Wochen sei aber nicht mehr unverzüglich. Da die Versicherungsnehmerin dies anders sah, erhob sie Klage auf Zahlung.
Landgericht gab Klage auf weitere Versicherungsleistung statt
Das Landgericht Köln gab der Klage auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen statt. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste nicht verletzt. Unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Klausel, schloss sich das Landgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, wonach die Versicherung den Versicherungsnehmer entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG auf die Folgen der Verletzung der Obliegenheit hinweisen müsse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2011 - 12 U 89/11 -). An einem solchen Hinweis habe es hier aber gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Obliegenheitsverletzung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Versicherung habe sich auf eine Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin stützen können. Denn die Einreichung der Stehlgutliste mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch sei als grob fahrlässig zu werten gewesen. Ein solcher erheblicher Zeitraum sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Hinzu sei gekommen, dass die Liste teilweise nahezu unleserlich war und nur eine schlagwortartige Auflistung der gestohlenen Gegenstände ohne nähere Beschreibung enthielt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen haben nicht bestanden.
Keine Hinweispflicht der Versicherung auf Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Versicherung auch nicht auf die Folgen der Obliegenheitsverletzung hinweisen müssen. Eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 VVG sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011 - 12 U 89/11) nicht in Betracht gekommen. Die Anwendung der Vorschrift würde voraussetzen, dass es sich bei der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste um eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit handelt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die nach § 28 Abs. 4 VVG bestehende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit diene dem Interesse der Versicherung an der Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste sei dagegen darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine Möglichkeit zu verschaffen Fahndungsmaßnahmen einleiten zu können. Zudem beuge die zeitnahe Übersendung einer Stehlgutliste der Aufbauschung des Schadensfalls vor. Die Obliegenheit sei daher als Schadensminderungsobliegenheit zu werten gewesen. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG sei daher nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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