18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 19296

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Urteil15.10.2013Oberlandesgericht Köln9 U 69/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 555Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 555
  • VersR 2014, 105Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 105
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil27.02.2013, 20 O 360/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil15.10.2013

Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheits­verletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungs­kürzungVersicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen

Nach einem Einbruch kann es dem Versi­che­rungs­nehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versi­che­rungs­leistung um 40 %, da die Versi­che­rungs­nehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versi­che­rungs­nehmer müsse jedoch nach einer Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste überreichen. Ein Zeitraum von mehr als fünf Wochen sei aber nicht mehr unverzüglich. Da die Versi­che­rungs­nehmerin dies anders sah, erhob sie Klage auf Zahlung.

Landgericht gab Klage auf weitere Versi­che­rungs­leistung statt

Das Landgericht Köln gab der Klage auf Zahlung von weiteren Versi­che­rungs­leis­tungen statt. Die Versi­che­rungs­nehmerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste nicht verletzt. Unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit der zugrun­de­lie­genden Klausel, schloss sich das Landgericht der Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe an, wonach die Versicherung den Versi­che­rungs­nehmer entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG auf die Folgen der Verletzung der Obliegenheit hinweisen müsse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2011 - 12 U 89/11 -). An einem solchen Hinweis habe es hier aber gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Oblie­gen­heits­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Versicherung habe sich auf eine Obliegenheitsverletzung der Versi­che­rungs­nehmerin stützen können. Denn die Einreichung der Stehlgutliste mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch sei als grob fahrlässig zu werten gewesen. Ein solcher erheblicher Zeitraum sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Hinzu sei gekommen, dass die Liste teilweise nahezu unleserlich war und nur eine schlag­wort­artige Auflistung der gestohlenen Gegenstände ohne nähere Beschreibung enthielt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen haben nicht bestanden.

Keine Hinweispflicht der Versicherung auf Folgen einer Oblie­gen­heits­ver­letzung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Versicherung auch nicht auf die Folgen der Oblie­gen­heits­ver­letzung hinweisen müssen. Eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 VVG sei entgegen der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011 - 12 U 89/11) nicht in Betracht gekommen. Die Anwendung der Vorschrift würde voraussetzen, dass es sich bei der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste um eine Auskunfts- oder Aufklä­rungs­ob­lie­genheit handelt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die nach § 28 Abs. 4 VVG bestehende Auskunfts- und Aufklä­rungs­ob­lie­genheit diene dem Interesse der Versicherung an der Feststellung des Versi­che­rungsfalls und den Umfang der Leistungs­pflicht. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste sei dagegen darauf gerichtet, den Ermitt­lungs­be­hörden frühzeitig eine Möglichkeit zu verschaffen Fahndungs­maß­nahmen einleiten zu können. Zudem beuge die zeitnahe Übersendung einer Stehlgutliste der Aufbauschung des Schadensfalls vor. Die Obliegenheit sei daher als Schadens­min­de­rungs­ob­lie­genheit zu werten gewesen. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG sei daher nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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