21.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil26.01.2010

Stehlgutliste ist unverzüglich nach einem Einbruch der Polizei vorzulegenKein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegenüber der Versicherung, wenn zu viel Zeit seit dem Einbruch vergeht

Werden bei einem Einbruch Gegenstände entwendet, so muss der Geschädigte eine Liste mit einer genauen Beschreibung des Diebesgutes bei der Polizei einreichen. Die Versicherung muss auf diese Verpflichtung nicht gesondert hinweisen. Lässt sich der Versicherte zu lange Zeit, kann der Schaden­s­er­satz­an­spruch gegenüber dem Versicherer damit erlöschen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung einer Firma die Leistung auf Entschädigung gestohlener Arbeits­ma­schinen verweigert, nachdem das betroffene Unternehmen die Stehlgutliste wesentlich verspätet nach zwei erfolgten Einbrüchen bei der Versicherung eingereicht hatte. Nach dem ersten Vorfall ließe sich die Firma lediglich 10 Wochen Zeit, beim zweiten Einbruch dauerte es jedoch sieben Monate, bis eine Auflistung des Schadens bei der Versicherung ankam. Die Firma wollte die Entschä­di­gungs­leistung schließlich gerichtlich einklagen.

Versicherung ist von der Leistung befreit

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung. Die Versicherung sei nach § 33 Ziffer 1.3, Ziffer 2 AVB und § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistung befreit, da der Kläger seine Pflicht versäumt habe, bei der zuständigen Polizei­dienst­stelle unverzüglich das Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen. Im vorliegenden Fall könne von einer "unverzüglich" erfolgten Einreichung nicht die Rede sein.

Keine Aufforderung zur Abgabe einer Stehlgutliste durch die Versicherung nötig

Zweck einer Stehlgutliste sei zum einen die Hilfe bei der Fahndung nach dem Diebesgut durch die Polizei. Zum anderen veranlasse es den Versi­che­rungs­nehmer zur zeitnahen Ermittlung des eingetretenen Schadens und diene der frühzeitigen Festlegung, damit die Vortäuschung und nachträgliche Aufbauschung von Schäden vermieden werde. Dieser Verpflichtung müsse der Versi­che­rungs­nehmer auch ohne entsprechende Aufforderung nachkommen. Vor allem von einem im Geschäftsleben aktiven Unternehmen könne dies verlangt werden.

Berechtigtes Interesse des Versicherers an unverzüglicher Übergabe einer Liste

Das Unternehmen im vorliegenden Fall habe grob fahrlässig seine Pflicht missachtet und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Jedermann habe es einleuchten müssen, dass eine schnelle Kenntnisnahme der gestohlenen Gegenstände durch die Polizei gezielte Sachfahn­dungs­maß­nahmen unterstützen würden. Da es sich im verhandelten Fall um gebrauchte und nicht ohne weiteres beschaffbare Maschinenteile und Messingwalzen gehandelt habe, hätte eine genaue Beschreibung des Diebesgutes die Chance deutlich erhöht, die Gegenstände wieder­zu­er­langen und damit den Schaden zu verringern. Vor allem der Versicherer habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die Polizei eine Stehlgutliste frühzeitig erhält.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Nürnberg (vt/st)

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