Dokument-Nr. 24023
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Oberlandesgericht Köln Beschluss21.12.2016
Schuldner müssen nicht in jedem Fall an Inkassounternehmen aus der Schweiz zahlenAbtretung von Forderungen im Rahmen der Inkassovereinbarung kann bei fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sein
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Schuldner nicht in jedem Fall an ein Inkassounternehmen aus der Schweiz zahlen muss.
Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zu Grunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Der Kläger war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert.
Deutsches Rechtsdienstleistungsgesetz auch bei schweizerischem Inkassounternehmen anwendbar
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann. Wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.
Erlaubnisfreier Forderungskauf im vorliegenden Fall nicht feststellbar
Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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