21.11.2024
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Dokument-Nr. 24023

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Oberlandesgericht Köln Beschluss21.12.2016

Schuldner müssen nicht in jedem Fall an Inkas­so­un­ter­nehmen aus der Schweiz zahlenAbtretung von Forderungen im Rahmen der Inkas­so­ver­ein­barung kann bei fehlender Erlaubnis nach dem Rechts­dienst­leistungs­gesetz unwirksam sein

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass Schuldner nicht in jedem Fall an ein Inkas­so­un­ter­nehmen aus der Schweiz zahlen muss.

Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zu Grunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Der Kläger war aber nicht nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz als Inkas­so­un­ter­nehmen registriert.

Deutsches Rechts­dienst­leistungs­gesetz auch bei schweizerischem Inkas­so­un­ter­nehmen anwendbar

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass das Inkas­so­un­ter­nehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann. Wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkas­so­ver­ein­barung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkas­so­un­ter­nehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüp­fungs­punkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkas­so­un­ter­nehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Ausein­an­der­setzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqua­li­fi­zierten Rechts­dienst­leis­tungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.

Erlaubnisfreier Forderungskauf im vorliegenden Fall nicht feststellbar

Erlaubnisfrei wäre die Inkas­sotä­tigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forde­rungs­ausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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