21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss09.03.2020

Irreführendes Gebraucht­wagen­angebot bei erheblich falscher Angabe des Kilometerstands und Bewertung als "TOP-Angebot"Erkennbarkeit des auffälligen Unterschieds zwischen Kaufpreis und angeblich geringer Laufzeit unerheblich

Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilome­ter­standes in einem Gebraucht­wagen­angebot auf einer Inter­net­plattform ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als "TOP-Angebot" führt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilome­ter­standes von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war. Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht Köln legte die Kosten dem Kläger mit der Begründung auf, dass eine Irreführung nicht vorliege. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offen­sicht­lichen Eingabefehler erkennen und weiter durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als "TOP Angebot" nichts.

Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unter­las­sungs­an­spruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als "TOP-Angebot" erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches "TOP-Angebot" geführt.

Vorliegen einer unwahren Bewertung

Es liege eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, so das Oberlan­des­gericht, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irrefüh­rungs­gefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel "TOP-Angebot" weiterhin gültig sei.

Fehlendes Verschulden des Beklagten unerheblich

Unerheblich sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts, dass die Bewertung seines Angebots als "TOP-Angebot" nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unter­las­sungs­an­spruch gem. § 5 UWG.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/rb)

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