Dokument-Nr. 12380
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- NJW-RR 2012, 499Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 499
- ZGS 2011, 535Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 535
- Landgericht Freiburg, Urteil12.06.2009, 10 O 5/09
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil04.02.2010, 4 U 141/09
Bundesgerichtshof Urteil06.10.2011
BGH: Gebrauchtwagenangebot in falscher Kilometerstand-Suchrubrik einer Internethandelsplattform ist nicht wettbewerbswidrigUnzutreffende Einordnung des Fahrzeugs nicht zur Irrezuführung der Kaufinteressenten geeignet
Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Kläger halt Angebot des Fahrzeugs in unzutreffender Kilometerstandsrubrik für wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
LG: Beklagter verschafft sich durch unzutreffende Kilometerangabe gegenüber Mitbewerbern relevanten Vorteil
Das Landgericht Freiburg gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
BGH schließt Täuschung von Verbrauchern durch unzutreffende Einordnung des Fahrzeugs aus
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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