21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil08.04.2016

Formulierung "Wenn das Haus nasse Füße hat" genießt keinen urheber­recht­lichen SchutzRedewendungen der Alltagssprache müssen für allgemeinen Gebrauch freigehalten werden

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" kein urheber­recht­licher Schutz zukommt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Verlag, dessen Autor die Zeile "Wenn das Haus nasse Füße hat" für sich reklamierte und die Formulierung als Untertitel eines Buches über Mauer­werk­s­tro­cken­legung verwandt hatte. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauer­werk­s­tro­cken­legung geworben hatte.

Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln und begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten "Schöpfungshöhe". Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuch­tig­keits­ge­schä­digten Wand Produkt eines geistigen "Schöp­fungs­pro­zesses" sei.

Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weist keine besondere sprachliche Gestaltung auf

Dem folgte das Oberlan­des­gericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigen­schöp­fe­rische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheber­rechts­schutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt werde.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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