18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18366

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Oberlandesgericht Köln Urteil14.03.2014

Anschluss­inhaber haftet für Urheber­rechts­verletzung durch Inter­net­tauschbörseWissen um Rechts­ver­letzung durch andere Haushalts­an­ge­hörige begründet Haftung als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen

Weiß ein Anschluss­inhaber, dass über seinen Anschluss Haushalts­an­ge­hörige illegal an Internet­tausch­börsen teilnehmen, so ist er als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitver­ant­wortlich und haftet auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz (§ 830 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines kabelgebundenen Inter­ne­t­an­schlusses wurde auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss im Juni 2008 über eine Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musiktitel zum Download angeboten wurden. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und seine beiden 17 und 19 Jahre alten Söhne die Computer genutzt haben und diese die Rechtsverstöße daher begangen haben können. Das Landgericht Köln bejahte zumindest eine Mitver­ant­wort­lichkeit und verurteilte den Anschluss­inhaber auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz in Höhe von 200 EUR für je 15 Musiktitel. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Mitver­ant­wort­lichkeit des Anschluss­in­habers für begangene Urheber­rechts­ver­let­zungen

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Anschluss­in­habers zurück. Es habe festgestanden, dass wenigstens einer der Haushalts­an­ge­hörigen an der illegalen Inter­net­tauschbörse teilgenommen hatte. Dafür sei der Anschluss­inhaber zumindest gemäß § 830 BGB als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitver­ant­wortlich gewesen. Denn er habe von den Rechts­ver­let­zungen zumindest gewusst und diese nicht verhindert und damit billigend in Kauf genommen.

Anschluss­inhaber wusste von Urheber­rechts­ver­let­zungen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass der Anschluss­inhaber von den Urheber­rechts­ver­let­zungen wusste. So habe er mit seinen Söhnen bereits in der ersten Jahreshälfte 2008 über das Thema Inter­tausch­börsen gesprochen und in diesem Zusammenhang die Computer überprüft. Angesichts seines compu­ter­tech­nischen Sachverstands hätte er dabei erkennen müssen, dass auf den Computern Filesharing-Software installiert war und sich auf diesen eine große Anzahl von Musiktiteln befand. Ihm hätte sich daher die naheliegende Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Musikaufnahmen von Urheber­rechts­ver­let­zungen stammten. Eine Teilnahme an Tauschbörsen nach der Überprüfung der Computer, hielt das Oberlan­des­gericht angesichts der Menge der Musiktitel für fernliegend. Zumindest sei es unwahr­scheinlich, dass der Anschluss­inhaber angesichts des engen und vertrauten Zusammenhalts der Familie nichts davon wusste.

Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel nicht zu beanstanden

Die Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel beanstandete das Oberlan­des­gericht in Anbetracht dessen, dass ,50 EUR pro Abruf für legale Downloads üblich ist und von mindestens 400 Downloads der streit­ge­gen­ständ­lichen Musiktitel auszugehen ist, nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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