Dokument-Nr. 18366
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- MDR 2014, 672Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 672
- MMR 2014, 552Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 552
- NJW-RR 2014, 1004Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1004
- Landgericht Köln, Urteil04.06.2013, 28 O 346/12
- Filesharing: Anschlussinhaber darf volljährigem Familienangehörigen Internetanschluss grundsätzlich ohne Belehrungen oder Überwachungen überlassenBundesgerichtshof, Urteil08.01.2014, I ZR 169/12
- Rechtsverletzungen über einen Internetanschluss begründen Vermutung für die Täterschaft des AnschlussinhabersLandgericht Köln, Urteil05.06.2013, 28 O 346/12
- Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)Landgericht Köln, Urteil01.12.2010, 28 O 594/10
Oberlandesgericht Köln Urteil14.03.2014
Anschlussinhaber haftet für Urheberrechtsverletzung durch InternettauschbörseWissen um Rechtsverletzung durch andere Haushaltsangehörige begründet Haftung als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen
Weiß ein Anschlussinhaber, dass über seinen Anschluss Haushaltsangehörige illegal an Internettauschbörsen teilnehmen, so ist er als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich und haftet auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz (§ 830 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines kabelgebundenen Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss im Juni 2008 über eine Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musiktitel zum Download angeboten wurden. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und seine beiden 17 und 19 Jahre alten Söhne die Computer genutzt haben und diese die Rechtsverstöße daher begangen haben können. Das Landgericht Köln bejahte zumindest eine Mitverantwortlichkeit und verurteilte den Anschlussinhaber auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz in Höhe von 200 EUR für je 15 Musiktitel. Dagegen richtete sich seine Berufung.
Mitverantwortlichkeit des Anschlussinhabers für begangene Urheberrechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Anschlussinhabers zurück. Es habe festgestanden, dass wenigstens einer der Haushaltsangehörigen an der illegalen Internettauschbörse teilgenommen hatte. Dafür sei der Anschlussinhaber zumindest gemäß § 830 BGB als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich gewesen. Denn er habe von den Rechtsverletzungen zumindest gewusst und diese nicht verhindert und damit billigend in Kauf genommen.
Anschlussinhaber wusste von Urheberrechtsverletzungen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass der Anschlussinhaber von den Urheberrechtsverletzungen wusste. So habe er mit seinen Söhnen bereits in der ersten Jahreshälfte 2008 über das Thema Intertauschbörsen gesprochen und in diesem Zusammenhang die Computer überprüft. Angesichts seines computertechnischen Sachverstands hätte er dabei erkennen müssen, dass auf den Computern Filesharing-Software installiert war und sich auf diesen eine große Anzahl von Musiktiteln befand. Ihm hätte sich daher die naheliegende Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Musikaufnahmen von Urheberrechtsverletzungen stammten. Eine Teilnahme an Tauschbörsen nach der Überprüfung der Computer, hielt das Oberlandesgericht angesichts der Menge der Musiktitel für fernliegend. Zumindest sei es unwahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber angesichts des engen und vertrauten Zusammenhalts der Familie nichts davon wusste.
Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel nicht zu beanstanden
Die Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel beanstandete das Oberlandesgericht in Anbetracht dessen, dass ,50 EUR pro Abruf für legale Downloads üblich ist und von mindestens 400 Downloads der streitgegenständlichen Musiktitel auszugehen ist, nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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