13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 34215

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Oberlandesgericht Köln Urteil19.07.2024

Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-VerfahrensBund muss 86 Millionen Euro plus Zin­sen zahlen

Ein im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens mit dem Bundes­gesundheits­ministerium geschlossener Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist wirksam, der Lieferantin steht der vereinbarte Kaufpreis­an­spruch zu.

In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken. Das LG Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat das OLG Köln die angegriffene Entscheidung teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen.

OLG lehnt Fixgeschäft ab

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreis­zahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des LG nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen) unterfallenden Vertrags­be­din­gungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft. Es sei entgegen der Annahme des LG nicht möglich, diese Vereinbarung als relatives Fixgeschäft auszulegen. Es sei höchst­rich­terlich entschieden, dass eine Formu­l­a­r­be­stimmung, die der Vereinbarung den Charakter des Fixhandelskaufs beimesse, ebenso überraschend im Sinne des § 305 c BGB wie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Die völlige Freistellung der Beklagten – als Verwenderin der Klausel – von dem Erfordernis der Fristsetzung vor Rücktritt sei jedenfalls wegen einer für die Lieferantin gegebenen unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es sei davon auszugehen, dass dem berechtigten Interesse der Beklagten, kurzfristig einwandfreie, sofort verwendbare Schutzmasken zu beschaffen, auch ohne eine solche Klausel und mit Setzung einer kurzen Frist hätte Rechnung getragen werden können. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes auf der Grundlage einer indivi­du­a­l­ver­trag­lichen Abrede außerhalb der Formu­la­r­ver­ein­barung vorlägen. Dass die Parteien eine solche getroffen hätten, sei aber nicht ersichtlich.

Vorleis­tungs­pflicht aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten entfallen

Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleis­tungs­pflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreis­an­spruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Liefer­ver­pflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages könne die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Die Einrede könne nicht erheben, wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossage und die Annahme der Gegenleistung schlechthin abgelehnt habe. Dazu zähle auch die (unberechtigte) Geltendmachung von Rechten, die – wie hier der von der Beklagten erklärte Rücktritt – auf die Beendigung des Vertrages zielen. Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuld­ner­verzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet. Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechts­an­walts­kosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, gegen die Entscheidung ist aber die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof statthaft.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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